Bundesregierung: Wertverlust durch Mobilfunkmasten bei Immobilien sind vom Sachverständigen nachzuweisen

Jan. 24, 2011

Die Bundesregierung hat mit Drucksache 16/6133 bereits im Jahre 2007 aufgrund einer „kleinen Anfrage“ der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Frage :

Zitat: „Wie stellt sich aus Sicht der Bundesebene das Problem des Wertverlusts mit oder in der Nachbarschaft von Mobilfunkantennten dar?“

.. wie folgt geantwortet:

Zitat:“ Zu dieser Frage sind generalisierte Aussagen nicht möglich. Die Wertentwicklung von Grundstücken lässt sich nur anhand einer sachverständigen Beurteilung aller verkehrswertbeeinflussenden Umstände, namentlich die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sowie die verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen Gegebenheiten und die tatsächlichen Eigenschaften des jeweiligen Grundstücks, dh. konkret einzelfallbezogen einschätzen.“ Zitat Ende
Die Sachverständigenkanzlei Garthe weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Aussage sich auch mit der damals geltenden Wertermittlungsverordnung (WertV 88) nach § 3 WertV`88 deckte. In der nun geltenden Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) wurde diese Aussage unter § 3 und § 4 ImmoWertV, so Garthe, weiter bestätigt und sogar ergänzt.

Somit ist der Sachverständige stets angehalten, alle verkehrswertbeeinflussenden Merkmale und Faktoren in seinen Gutachten aufzuführen und „einzelfallbezogen“ zu bewerten.

Quelle openPR

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