Trinken und Trampeln – nur mit Sondergenehmigung

Jul 6, 2013

Die sogenannten Bier-Bikes rollen immer öfter über unsere sommerlichen Straßen. Dabei ist ihr Betrieb nur noch als erlaubnispflichtige Sondernutzung zulässig.
Das entschied im vergangenen Jahr das Oberverwaltungsgericht Münster. Die Richter des OVG haben damit einen Präzedenzfall geschaffen, indem es der Stadt Düsseldorf teilweise Recht gab. Diese hatte die Nutzung von Bier-Bikes auf öffentlichen Straßen verboten, denn immer mehr dieser pedalbetriebenen Gefährte sind unterwegs.
Im Schleichtempo zwischen sechs und zehn Stundenkilometern rollen die 2,30 Meter breiten Ungetüme durch den ohnehin zähen Stadtverkehr, verursachen zuweilen Staus und ziehen den Unmut vieler Autofahrer auf sich. Bis zu zwölf Mitfahrer strampeln und trinken dabei frisch Gezapftes, während ein (hoffentlich) nüchterner Fahrer lenkt und bremst.
Dagegen hatten zwei Betreiber geklagt – ohne Erfolg. Laut ARAG Experten dürfen sie nur noch unter Auflagen, etwa auf bestimmten Straßen oder zu festgelegten Zeiten fahren. Laut Klage drohten neben der Verkehrsbehinderung auch Gläser und betrunkene Mitfahrer vom Bike zu fallen.
Die Betreiber bestritten, dass ihre Gefährte nur „Sauftouren“ dienen. Das Bike werde auch zu umweltfreundlichen Stadtrundfahrten, Firmenausflügen und Kindergeburtstagen genutzt, so die Bier-Bike-Vermieter.
Download des Textes unter:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/auto-und-verkehr
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