Egal, ob die Reise in den Sommerurlaub geht oder der Businesstrip nach New York: Verspätete und annullierte Flüge oder verlorengegangenes Reisegepäck sind auf jeden Fall für Flugreisenden ein Ärgernis. Zwar gibt das nationale und internationale Recht den Passagieren für diese Fälle Ansprüche an die Hand. Deren Verfolgung kostet aber oftmals viel Zeit, Nerven und auch Geld. Vor allem, wenn der Gang zum Gericht angetreten werden muss, weil die Airline nicht zahlen will. Damit Zahlungsansprüche gegen die Fluggesellschaften künftig schneller und kostengünstiger durchgesetzt werden können, hat das Bundeskabinett laut ARAG Experten einen Gesetzesentwurf beschlossen, mit dem ein (außergerichtliches) Schlichtungsverfahren für den Luftverkehr geschaffen werden soll.
+ Wem hilft der Gesetzentwurf? +
Von dem Gesetzentwurf sollen neben den Passagieren auch die Luftfahrtunternehmen profitieren, weil bei ihnen Kosten gespart und die Kundenbeziehungen erhalten werden.
+ Was besagt der Gesetzentwurf? +
Die Bundesregierung hatte sich bereits im Vorfeld mit den Verbänden der in- und ausländischen Airlines auf deren freiwillige Teilnahme an einer Schlichtung durch eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle verständigt. Denn nur so könne – so die Überzeugung des Gesetzgebers – ein Schlichtungsmodell Erfolg haben. Rechtlich sieht der Gesetzesentwurf eine Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vor. Danach kann bei Zahlungsansprüche bis zu 5.000 Euro künftig zunächst eine Schlichtungsstelle angerufen werden. Das Bundesjustizministerium erkennt nach der geplanten Regelung privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen an, wenn sie die im Gesetz genannten Voraussetzungen – u.a. Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und die Einhaltung eines fairen Verfahrens – erfüllen. Richten sich die Ansprüche gegen eine Fluggesellschaft, die nicht am Schlichtungsverfahren einer privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle teilnimmt, können die Reisenden sich an eine behördliche Schlichtungsstelle wenden. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren tragen die Airlines, es sei denn, der Fluggast macht den Anspruch missbräuchlich geltend. Sowohl den Passagieren als auch den Fluggesellschaften bleibt es trotz der Schlichtung unbenommen, die Zivilgerichte anzurufen.
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