n der letzten Zeit haben Kosten- und Abofallen im Internet deutlich zugenommen. Die Vorgehensweise der Anbieter solch unseriöser Internetseiten ist in den meisten Fällen ähnlich berichten ARAG Experten: Die Kostenpflichtigkeit einer angebotenen Leistung wird auf der Internetseite bewusst durch eine unklare, missverständliche oder irreführende Gestaltung der Seite verschleiert. Oft steht der Hinweis auf die Kosten versteckt am unteren Bildschirmrand in einer Fußnote und man müsste dort erst hinscrollen. Es kann auch sein, dass sich die Preisangabe erst einige Klicks entfernt befindet, auf einer verlinkten Seite oder irgendwo in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden ist. Um das Erkennen der Kostenpflicht zusätzlich zu erschweren, verwenden die Anbieter bei etwaigen Kostenhinweisen meist eine sehr kleine Schrift oder diese ist kontrastarm gestaltet und hebt sich deshalb kaum vom übrigen Inhalt der Seite ab. Der Verbraucher kann bei alldem nur schwer oder gar nicht erkennen, dass eine auf den ersten Blick kostenfreie Leistung doch entgeltpflichtig ist. Erst wenn er dann eine Rechnung erhält, bemerkt er, dass er für die Leistung zahlen soll.
Grundsätzlich bietet das geltende Recht ausreichenden Schutz vor derartigen Kostenfallen. Denn der Verbraucher hat in solchen Fällen mangels einer Einigung über einen Preis einen wirksamen Vertrag mit dem Anbieter meistens gar nicht abgeschlossen. Sollte ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein, kann dieser in der Regel noch wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten oder nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften widerrufen werden. Dennoch lassen sich viele Verbraucher durch das sehr aggressive Einfordern vermeintlich bestehender Zahlungsansprüche verunsichern und einschüchtern. So werden sie etwa mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Inkassobüros, einem Schufa-Eintrag, der Pfändung von Arbeitseinkommen oder Rentenansprüchen und teilweise sogar mit der Einleitung eines Ermittlungs¬verfahrens wegen Betruges unter Druck gesetzt. Viele Betroffene zahlen dann aus Angst und Unkenntnis auf die nicht bestehende Forderung, um nicht weiter von den Abofallenbetreibern belästigt zu werden.
Zukünftig sollen die Verbraucher deshalb bei kostenpflichtigen Onlineangeboten mit deutlichen Hinweisen besser vor versteckten Preisangaben geschützt werden. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung am 24. August 2011 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen und in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Danach müssen Internetanbieter kostenpflichtiger Leistungen (gilt für Waren und Dienstleistungen) einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis in Form einer Schaltfläche/eines Bestellbutton z.B. mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ auf der Internetseite anbringen. Der Verbraucher muss unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellerklärung ausdrücklich bestätigen, dass er diese Kostenpflicht zur Kenntnis genommen hat (sog. Buttonlösung). Der Hinweis auf der Internetseite muss dem Verbraucher klar und unmissverständlich Auskunft über den genauen Preis, den Vertragsgegenstand, die Liefer- und Versandkosten und bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Abonnement) über die Vertrags¬laufzeit geben. Bei Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben kommt ein wirksamer Vertrag zwischen Internetanbieter und Verbraucher nicht zustande. Der Gesetzesentwurf wird nun über den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zur Beratung zugeleitet.
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