Volksentscheid zum Nichtraucherschutz

Jun 10, 2010

Innenminister Joachim Herrmann informiert über Volksentscheid zum Nichtraucherschutz am 4. Juli 2010: „Briefwahl ist schon jetzt möglich – Bekanntmachung der Staatsregierung und Stimmzettelmuster im Internet verfügbar“

„Stimmberechtigte Bürgerinnen und Bürger können ab sofort Briefwahlunterlagen zum Volksentscheid am 4. Juli 2010 bei den Gemeinden anfordern. Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung, Muster des Stimmzettels sowie ergänzende und umfangreiche Unterlagen zum Volksentscheid sind unter http://www.bayern.de/volksentscheid im Internet abrufbar. Die Bekanntmachung der Staatsregierung kann zusätzlich bei den Gemeinden anfordert werden. So ist sichergestellt, dass sich die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig über den Gegenstand des Volksentscheides informieren können, “ sagte Innenminister Joachim Herrmann zum bevorstehenden Volksentscheid über den Nichtraucherschutz in Bayern am 4. Juli 2010.

Bis spätestens 13. Juni 2010 erhalten grundsätzlich alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger in Bayern wie vor jeder Wahl von der Gemeinde, in der sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, eine schriftliche Benachrichtigung über ihr Stimmrecht sowie über die Adresse ihres Wahllokals am Abstimmungstag. Wer bis Mitte Juni keine Wahlbenachrichtigung erhält, aber meint, stimmberechtigt zu sein, sollte sich schnellstens mit dem Wahlamt seiner Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft in Verbindung setzen. Keinesfalls sollte man mit der Klärung des Stimmrechts bis zum Abstimmungstag warten.

Wer am 4. Juli 2010 zum Beispiel aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder urlaubsbedingt seine Stimme nicht im Wahllokal abgeben kann, hat die Möglichkeit, rechtzeitig Briefwahlunterlagen bei seiner Gemeinde anzufordern. Der Antrag ist schriftlich (auch per Telefax, E-Mail oder oft über entsprechende Internet-Antragsformulare der jeweiligen Gemeinde) zu stellen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Am einfachsten ist die Antragstellung mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckten Formular möglich, auf dem alle für eine schnelle Bearbeitung benötigten Daten angegeben werden können.

Das Antragsformular kann mit der Post in einem frankierten Umschlag an die Gemeinde versandt werden. Wer den Antrag dort persönlich abgibt, kann die Unterlagen auch gleich mitnehmen. Möglich ist dabei in den meisten Gemeinden auch die Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle. Hierzu stellt die Gemeinde im Wahlamt Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden wie in einem Wahllokal zur geheimen Stimmabgabe bereit. Der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden, sondern wird gleich in die bereitgestellte Urne geworfen und bei der Gemeinde bis zum Abstimmungstag sicher aufbewahrt.

Bei Abholung der Briefwahlunterlagen durch andere Personen ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bevollmächtigte Familienangehörige erhalten die Unterlagen ohne weitere Voraussetzungen, andere Personen nur im Fall einer plötzlichen Erkrankung kurz vor dem Abstimmungstag, wenn die Zusendung per Post nicht mehr rechtzeitig sichergestellt werden könnte.

Über den Gegenstand des Volksentscheids kann sich jeder Stimmberechtigte bereits jetzt ausführlich informieren. Die Staatsregierung hat wie zu jedem Volksentscheid eine Bekanntmachung erlassen. Diese enthält eine Erläuterung über die Möglichkeiten der Stimmabgabe, den Text des Gesetzentwurfs des Volksbegehrens sowie eine Erläuterung zum Gesetzentwurf, die sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung und des Landtags einschließlich des Abstimmungsergebnisses im Landtag über das Volksbegehren darlegt. Da auf dem Stimmzettel selbst laut Landeswahlgesetz nur der Gesetzentwurf des Volksbegehrens abgedruckt ist, enthält die Bekanntmachung als Anhang auch die geltenden Regelungen zum Nichtraucherschutz, um den Stimmberechtigten einen Vergleich mit dem Gesetzentwurf des Volksbegehrens zu ermöglichen.

Die Bekanntmachung ist, ebenso wie ein Muster des Stimmzettels, im Internet (http://www.bayern.de/volksentscheid) abrufbar, kann vom Stimmberechtigten aber auch bei seiner Gemeinde angefordert werden. Wer ohnehin Briefwahlunterlagen beantragt, kann die Bekanntmachung gleich mit anfordern. Wer nicht von der Briefwahl Gebrauch macht, sich aber jetzt schon informieren will und nicht über Internet verfügt, kann sich formlos an seine Gemeinde wenden (zum Beispiel mit einem Anruf beim Wahlamt); dann wird ihm die Bekanntmachung kostenlos zugesandt. Selbstverständlich liegt die Bekanntmachung am 4. Juli 2010 auch in jedem Wahllokal auf und kann dort außerhalb der Wahlkabine vor der Stimmabgabe gelesen werden.

Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens ist angenommen, wenn er beim Volksentscheid mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen erhält.

Wird dem Gesetzentwurf mehrheitlich zugestimmt, tritt das Gesetz nach Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten am 1. August 2010 in Kraft. Andernfalls verbleibt es bei den geltenden Regelungen zum Nichtraucherschutz.

Ausführliche Informationen zum Volksentscheid, auch zu Ergebnissen von bisherigen Volksentscheiden und darüber hinaus zu allgemeinen Fragen des Wahlrechts sind im Internet-Angebot des Landeswahlleiters unter der Adresse http://www.wahlen.bayern.de abrufbar.

Quelle pressrelations.de

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