Sieht eine Klausel in einem Schulvertrag eines privaten Schulträgers vor, dass dieser ein Recht zur ordentlichen Kündigung hat und wird obendrein geregelt, dass der Vertrag seitens des Schulträgers ohne besondere Gründe oder vorherigen Einsatz milderer Mittel beendet werden kann, wird der Schüler dadurch unangemessen benachteiligt. Laut ARAG ist der Schüler dadurch unerträglichen Unsicherheiten in seiner Ausbildung ausgesetzt (OLG Frankfurt a/M 3 U 180/06).
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Frau Brigitta Mehring
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Quelle (lifePR)
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