Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Krankheitsbedingte Kündigung bei alkoholkrankem Arbeitnehmer: Wenn das Alkoholproblem eines Arbeitnehmers den Grad einer Erkrankung erreicht, können Arbeitgeber, die über eine Kündigung nachdenken, nicht mehr auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe zurückgreifen. In einem solchen Fall ist eine krankheitsbedingte Kündigung mit entsprechend strengen Voraussetzungen erforderlich.
Kündigung nur bei negativer Gesundheitsprognose: Maßgebliche Voraussetzung der krankheitsbedingten Kündigung ist das Vorliegen einer sog. negativen Gesundheitsprognose. Demnach muss aufgrund von objektiven Tatsachen zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft nicht wird erbringen können. Was bedeutet das nun im Falle einer Alkoholkrankheit des Arbeitnehmers?
Anforderungen nach dem Bundesarbeitsgericht: In seinem Urteil vom 20.03.2014 hat das Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage Stellung bezogen und entscheidend für den Punkt der Negativprognose darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer sich zu einer Entziehungskur bereiterklärt hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014, 2 AZR 565/12). Das Bundesarbeitsgericht: Für die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung einer Alkoholerkrankung kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Entziehungskur bzw. Therapie durchzuführen. Lehnt er das ab, kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird (BAG 9. April 1987 – 2 AZR 210/86 – zu B III 3 der Gründe). Ebenso kann eine negative Prognose dann berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden ist (BAG 16. September 1999 – 2 AZR 123/99 – zu II 2 b bb der Gründe).
Selbst- und Fremdgefährdung durch Arbeitnehmer kann auch zur Kündigung berechtigen: Darüber hinaus sei eine Kündigung des Arbeitgebers auch dann zulässig, wenn sich aus der Ausübung der geschuldeten Tätigkeit eine Gefahr für den Arbeitnehmer selbst oder Dritte ergeben könnte, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Das kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die für ihn maßgeblichen Vorschriften zur Unfallverhütung einzuhalten und dürfte für Fälle relevant sein, in denen es um das Führen von Kraftfahrzeugen oder auch öffentlichen Verkehrsmitteln geht.
Fazit: Die Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn dieser sich dazu bereit erklärt, eine Therapie zu machen. Kündigen kann der Arbeitgeber also regelmäßig nur dann, wenn er nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer sich einer Entziehungskur verweigert, eine solche bereits zuvor gescheitert ist oder aber eine Ausübung der geschuldeten Tätigkeit zu einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung zu führen droht.
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24.4.2017
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