(DAV). Nach einer Trennung der Eltern leben die Kinder häufig bei einem Elternteil, während der andere umgangsberechtigt ist. Verweigert ein Kind diesen Umgang, kann nicht eine Beeinflussung des Kinds durch den betreuenden Elternteil unterstellt werden, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte vorzulegen.
Nach der Trennung der Eltern lebten beide Kinder bei der Mutter. Das fünfjährige Mädchen besuchte den Vater regelmäßig, während der elfjährige Sohn den Umgang mit ihm zunehmend verweigerte. Im Sorgerechtsverfahren sprach sich die Sachverständige dafür aus, dass beide Kinder künftig beim Vater leben sollten. Der durchgehende Wunsch des Sohns, weiterhin bei der Mutter zu leben, fand dabei keine Berücksichtigung. Die Sachverständige attestierte der Mutter „eine aktive Beeinflussung und trotz der unstreitigen Förderung begleiteter Vater-Sohn-Umgänge eine bindungsfeindliche Haltung“, ohne hierfür Anhaltspunkte vorzulegen. Diese sei die Ursache für die Verweigerung des Jungen. Sie schloss daraus, dass die Mutter nur eingeschränkt erziehungsfähig sei.
Die Sachverständige legte bei ihrer Bewertung das so genannte Parental Alienation Syndrome (PAS) zugrunde, die vom betreuenden Elternteil forcierte und gewollte Entfremdung des Kinds vom umgangsberechtigten Elternteil.
Parental Alienation Syndrome ungeeignete Grundlage gerichtlicher Entscheidungen
Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Es entschied, dass die Kinder weiterhin bei der Mutter leben sollten, der zudem das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde. Die Richter kritisierten insbesondere, dass die Sachverständige das aus Sicht des Sohnes nachvollziehbar negativ empfundene Verhalten des Vaters nicht in ihre Beurteilung einbezogen habe. Zudem verwiesen sie darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die PAS-These als pseudowissenschaftlich eingestuft und für Sorgerechtsentscheidungen als ungeeignet verworfen habe.
Missachtung des Kindeswillen kann Kindeswohl gefährden
Die Empfehlung, die Kinder sollten zum Vater ziehen, werde der Umgangsverweigerung und deren Gründen nicht gerecht, missachte den Willen des Jungen und gefährde damit das Kindeswohl. Die Richter betonten, dass auch der Vater Mitverantwortung für die anhaltend hochstrittige Familiensituation trage. Zur Begründung führten sie mehrere Beispiele an, unter anderem habe er Anzeige gegen den neuen Lebensgefährten der Mutter wegen des Verdachts auf Kindesmissbrauch erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren jedoch eingestellt. Auf vom Vater vorgelegten Audiodateien sei zu hören gewesen, dass er die Tochter wiederholt zu Angaben zum vermeintlichen Missbrauch bringen wollte.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 5. Januar 2026 (AZ: 7 UF 88/25)
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