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Zehn Gründe für den Widerruf der Lebensversicherung

Apr 8, 2019 , ,

Zu den Arbeitsbereichen des Rechtsanwalts Dr. Graf zählen unter anderem auch der Wiederruf einer Lebensversicherung. Es gibt 10 Gründe, eine solche Versicherung zurückzunehmen.

Zu dem Rechtsanwalt Dr. jur. Thorsten Graf

Dr. Thorsten Graf wurde 1969 geboren und begann 1990 sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität in Bielefeld, das er nach vier Jahren abschloss. Drei Jahre danach wiederum ereignete sich die Promotion in dem Bereich „Anforderungen an Gewerbetreibende und Angestellte in privaten Sicherheitsdiensten“. 1998 beendete Dr. Thorsten Graf sein Referendariat und Dr. Thorsten Graf wurde berechtigter Rechtsanwalt. Ein Jahr lang arbeitete er als Anwalt in Anstellung. Am Ende des Jahres 1999 vollzog er zusammen mit dem Anwalt Jens Lehmann die Gründung der Sozietät Lehmann & Graf. Seit 2007 ist Dr. Thorsten Graf zusätzlich ein Anwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er verfügt über außergewöhnliche Kenntnisse in der Theorie in Verbindung mit praktischen Erfahrungen auf verschiedenen Rechtsgebieten, nämlich Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Markenrecht sowie Wettbewerbsrecht. Ab 2009 betreut der Rechtsanwalt seine Kunden in seiner eigenen Anwaltsfrima in Herford. 2005 ernannte ihn die Rechtsanwaltskammer zum Anwalt für Informationsrecht. Seit 2018 ist er ebenso als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.

10 Gründe, die für einen Widerruf sprechen

Ein Versicherungsnehmer hat eine Option seine Lebensversicherung zu kündigen, wobei er jedoch oftmals lediglich circa 50 Prozent der bisherigen eingezahlten Prämien zurückbekommt. Aus diesem Grund sollte man wissen, welche Gründe es haben kann die eigene Lebensverischerung zurücknehmen zu können.

Lebensversicherung hat keine Widerspruchsbelehrung

Der Versicherer ist verpflichtet, Kunden über ihr Widerrufsrecht aufzuklären. Ebendiese Auskunft muss in dem Anschreiben des Versicherungsscheins oder im Versicherungsschein beinhaltet sein. Oft fehlt diese in dem Policenmodell.

Eine nicht sichtbare Belehrung zum Widerruf

Eine Widerrufsbelehrung ist nur gültig, sobald ebendiese für den Rezipienten eindeutig erkennbar ist. Sobald die Widerrufsbelehrung nur wirklich beschwerlich sehbar oder lesbar, folglich zu klein geschrieben wurde, ist Sie unwirksam. Weiterhin muss die komplette Belehrung zum Widerruf hervorgehoben werden. Die Widerrufsbelehrung kann widerrufen werden, sobald beispielsweise einzig der Titel gekennzeichnet wurde, die Widerrufsbelehrung der Lebensversicherung jedoch nicht. Chancen stellt Ihnen Dr. jur. T. Graf zur Verfügung.

Ein nicht richtiger Fristbeginn

Nach dem Erhalt der Verbraucherinformationen, der Bedingungen der Versicherung sowie des Scheines der Versicherung fängt die Widerrufsfrist eines Versicherten an. Falls der Versicherte die Unterlagen an verschiedenen Kalendertagen bekommen hat, ist die Widerrufsfrist ab dem Kalendertatg, an dem die dritte Unterlage beim Kunden eingetroffen ist, gültig. Jedoch existieren Widerrufsbelehrungen, welche eine nicht richtige Nennung zum Fristbeginn machen. Belehrungen für den Widerruf oder Schreiben, die Formulierungen wie „mit Zugang des Versicherungsscheins“ enthalten, sind nicht gültig. Richtig ist die Formulierung, dass das Abkommenauf der Basis der Versicherungsbedingungen sowie des Versicherungsscheins sowie allen anderen Verbraucherinformationen geschlossen wird, die für den Vertragsinhalt von Signifikanz sind, wenn der Versicherte nicht in einem Zeitraum von dreißig Kalendertagen nach Zugang der Unterlagen auf schriftlichem Wege widerspricht. Es muss also, auch bei Differenzierung der Formulierung, klar gemacht werden, dass der Beginn des Abgabetermins fühestens mit Vorhandensein aller Dokumente startet.

Nicht richtige Frist

Verischerte haben dreißig Tage Zeit, um den Widerruf einer Lebensversicherung abzuschicken. Die alte Widerspruchsfrist von zwei Wochen wird jedoch von vielen Versicherungsunternehmen nach wie vor angegeben. Manchmal wird auch anstatt der 30 Kalendertage, ein Monat genannt. Diese Aussage ist falsch, da auch Monate mit 28/29 oder 31 Kalendertagen existieren. Ebendiese beiden falschen Aussagen sorgen für einen unwirksamen Vertrag. Bei der letzteren Aufführung ist es egal, zu welcher Zeit das Abkommen geschlossen wurde.

Die Widerrufsform ist undeutlich

Seit August des Jahres 2001 genügt es, einen Widerruf in Form eines Textes abzusenden. Dies besagt, dass der Widerruf der Lebensversicherung unter anderem per Telefaxnachricht über E-Mail-Nachricht überbracht werden kann. In vergangener Zeit war dem nicht so, Kunden hatten die Verplichtung ihn in Schriftform und mit einer Unterschrift zu überbringen. In der Widerrufsbelehrung hat die Versicherung die Plicht, erkennbar zu machen, auf welche Art ein Widerruf erfolgen darf; wenn dies nicht der Fall sein sollte, hat sie keine Gültigkeit. Ungenügend sind Widerrufsbelehrungen mit Wortlauten, welche bspw. besagen, dass der zeitige Versand genügt. Denn diese Formulierung gibt den Versichterten keinesfalls Rückmeldung zu der Fragestelung, ob der Widerruf per Text- oder Schriftform geschehen darf. Wer Fragestellungen zu dieser Problemstellung hat, kann sich an Dr. Thorsten Graf wenden.

Eine Wahrung der Frist ist unklar

Kunden müssen weder, einen Widerruf mittels Einschreiben, noch mit Einschreiben inklusive Rückschein zu verschicken. Jene müssen jedoch unter Beweis stellen, dass der Widerruf überhaupt zugestellt wurde. Deshalb sollte der Kunde dies im Fall der Fälle auch unter Beweis stellen können. Ist der Widerruf rechtzeitig versendet worden, wurde die Frist erfüllt. Der Stempel von der Postdienststelle oder Zeugen reichen als Nachweis aus, sodass ein Widerruf der Lebensversicherung zur richitgen Zeit geschehen ist. Das hat in einer Belehrung zum Widerruf ersichtlich zu sein. Ist es das nicht, genügt es für ihre Unwirksamkeit aus.

Die Dokumente sind lückenhaft

Wird der Vertrag versiegelt, müssen Kunden davor sämtliche Dokumente bekommen haben. Der Versicherungsschein ist davon nicht eingeschlossen. Falls das sich nicht so zugetragen hat, haben Versicherte ein Recht auf Widerruf. Das entspricht nicht selten den Gegebenheiten. Ein Hinweis dafür ist, wenn mit dem Schein der Versicherung nochmals Dokumente mitverschickt werden, sagt Dr. jur. T. Graf.

Eine Wahrung der Frist ist undeutlich

Wenn es sich um ein Antragsmodell bezieht, ist es erforderlich, dass eine Belehrung für den Rücktritt genauso im Versicherungsantrag zu sehen ist . Das fristgemäße Verschicken der Erklärung des Rücktrittes ist darüber hinaus an dieser Stelle ausreichend. An dieser Stelle ist eine Wahrung der Frist erfolgt.

In Falle einer nicht auffäligen Rücktrittsbelehrung

Es handelt sich um einen Formfehler, sowie die Belehrung für den Rücktritt beim Antragsmodell undeutlich erkennbar ist, die auffällige Sichtbarkeit muss demzufolge sichergestellt werden. Leider ist dies jedoch oft der Fall. Auch dann ist ein Versicherungsnehmer berechtigt eine Lebensversicherung zu widerrufen.

Kontakt zu Anwalt Dr. Graf:

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