Nach Auskunft der ARAG Experten sind Mieter oftmals per Mietvertrag verpflichtet, Schönheitsreparaturen zu übernehmen.
Für Instandhaltungsmaßnahmen, die an die Bausubstanz der Wohnung gehen, muss hingegen der Vermieter aufkommen.
Diese Grenze ist manchmal schwer zu ziehen, doch der vorliegenden Fall war klar: Hier ging es um Risse in der Decke des Wohnzimmers, deren Beseitigung die Vermieterin zahlen musste. Zunächst hatte sie versucht, den Schaden als Schönheitsreparatur ihrer Mieterin aufs Auge zu drücken. Doch diese weigerte sich und bekam daraufhin die Kündigung.
Damit kam die Vermieterin jedoch vor Gericht nicht durch. Zum einen, weil das Mietverhältnis schon jahrelang ohne Komplikationen bestand und weil Risse in der Decke substanzielle Schäden an einer Wohnung und damit vom Vermieter zu tragen sind. (Landgericht Berlin, Az.: 67 S 20/17).
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