Landgericht München I hilft Zahnarzt gegen Bewertungsportal – Unbekannter Patient (Scheinpatient) schreibt negative Bewertung, was tun?
Ein Zahnarzt prüfte in unregelmäßigen Abständen das Internet nach Einträgen und stellte erstaunt fest, dass in dem Ärztebewertungsportal ein Unbekannter seine Arbeitsleistung übel abgestraft hatte.
Da stand für alle Welt lesbar: „Note ungenügend für den Bereich Behandlung und Vertrauensverhältnis.“
Der Scheinpatient sagte, dass eine Krone nicht passen würde. Der Zahnarzt ging seine Kartei durch, stellte fest, dass es so diesen Patienten nicht gab und lief zum Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt forderte das Bewertungsportal auf, die falsche Angabe zu löschen. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, kam es zum Rechtsstreit. Gegen den Fake-Patienten konnte der Zahnarzt mangels Namen und Adresse nicht vorgehen.
Rechtsstreit zwischen Arzt und Bewertungsportal – Bewertungsportal muss die Echtheit des Patienten beweisen
Das Bewertungsportal legte ein Email des Patienten vor und hatte aber den Namen geschwärzt. Genaue Angaben zum Namen des Patienten wollte das Bewertungsportal nicht machen.
Das Landgericht hat in dem Urteil vom 03.03.2017 entschieden, dass das Arztbewertungsportal die Bewertung löschen muss. Das Bewertungsportal muss dem Gericht gegenüber beweisen, dass die Bewertung von einem echten Patienten stammt. Da dieser Beweis nicht gelungen ist, musste das Bewertungsportal nachgeben. (LG München I, Urt. v. 03.03.2017, Az. 25 O 1870/15).
Beweislast – was ist das?
Wer etwas beweisen muss, der muss den Richter überzeugen. Wie soll aber der Arzt dem Gericht nachweisen, dass er diesen Patienten nicht behandelt hat. Das ist schlichtweg unmöglich. Das Gericht hat daher entschieden, dass der Patient in Behandlung war und dass die Bewertung aufgrund einer wahren Tatsache standgefunden hat.
Was muss als Arzt hingenommen werden? Die Rechtsordnung hat bisher entschieden:
1. Niemand kann verlangen, dass das ganze Profil gelöscht wird. Schließlich handelt es sich um eine Berufsausübung in der Öffentlichkeit und im Wettbewerb mit anderen.
2. Als Zahnarzt selbst kontrollieren bzw. kontrollieren lassen. Das Bewertungsportal muss nicht vorab fragen.
3. Name und Adresse des Bewerters braucht das Bewertungsportal nicht nennen.
Dass Ärzte den Bewertungsportalen ausgesetzt sind, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) übrigens im Jahr 2014 entschieden. Danach sei es nicht möglich, sein Profil auf Jameda löschen zu lassen – in einem freien Wettbewerb müssen Bewertungen in Bezug auf der beruflichen Tätigkeit hingenommen werden.
Fazit: Bewertung der Entscheidung – Umgang mit Arzt und Bewertungsportal
Kritik ist erlaubt und erwünscht. Es ist aber unzulässig sich zu verstecken. Wenn der Arzt die Bewertung hinterfragt, muss das Bewertungsportal das Gericht von der Richtigkeit der Bewertung überzeugen und notfalls doch den unzufriedenen Patienten als Zeugen laden.
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