Es gab sie schon immer – die Frischluftfanatiker, die die Fenster am liebsten ganztägig und ganzjährig offen stehen lassen, und die Frostbeulen, die lieber im eigenen Mief ersticken und das Fenster am besten nie öffnen. Warum also sollte das bei Wohnungseigentümergemeinschaften anders sein? Und so kann die Frage, ob und wann im Hausflur eines Mehrfamilienhauses gelüftet werden darf, schnell in einen Streit ausarten, der vor Gericht endet.
Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Eigentümergemeinschaft sich nicht einig wurde, ob einer von ihnen das Fenster im gemeinschaftlichen Hausflur zum Lüften nutzen durfte. Um Streit zu vermeiden, wurde in der Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass nur der Hausmeister oder dessen Stellvertreter das Fenster im Hausflur des Mietshauses öffnen darf. Der Fischluftfan unter den Eigentümern war damit nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach konnte keiner ihm die Mitbenutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, zu dem natürlich auch die Fenster des Hausflures gehören, verbieten.
Zu Recht, wie die Richter entschieden. Durch einen Mehrheitsbeschluss darf keiner der Eigentümer vom Gebrauch des Fensters ausgeschlossen werden (Landgericht Koblenz, Az.: 2 S 15/16).
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