Da Cannabis dazu geeignet ist, starke Schmerzen abzumildern, wird es manchmal aufgrund einer besonderen Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz im medizinischen Bereich benutzt.
Zahlen müssen für die teuren Medizinal-Cannabisblüten in der Regel die Patienten selbst. Dies ist nach Auskunft der ARAG Experten auch bei Sozialhilfeempfängern der Fall. Dabei verweisen sie auf ein konkretes Urteil, bei dem ein nicht erwerbsfähiger Schmerzpatient beim städtischen Sozialamt die Übernahme der Kosten für seine Cannabis-Behandlung beantragte.
Der Mann hatte sich bei einem Badeunfall die Halswirbelsäule verletzt und litt unter dauerhaften Schmerzen. Doch die Richter waren der Ansicht, dass es zumutbare Behandlungsalternativen gebe und er daher keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme durch das Sozialamt habe (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 9 SO 631/15).
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