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Feuchtigkeit muss kein Grund für eine Mietminderung sein

Sep. 11, 2014

Einem Urteil des Landgerichts Ansbach zu Folge muss auf Grund von Feuchtigkeit im Keller einer Altbauwohnung keine Mietminderung oder Schadensersatz gerechtfertigt sein.

Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung angegeben, dass zur Beurteilung, ob ein Mangel der Mietsache vorliegt, der Maßstab anzuwenden ist, der bei Errichtung des Gebäudes gegolten hat.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Gebäude das im Jahr 1900 errichtet wurde. Zu diesem Zeitpunkt war eine Abdichtung der Kelleraußenwände nicht üblich, somit muss der Mieter damit rechnen, dass es bei eingelagerten Sachen im Keller zu Feuchtigkeitsschäden kommt.

So wurde die Klage des Mieters auf Mietminderung und Schadensersatz abgewiesen.(LG Ansbach, Az.: 1 S 228/14)

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Quelle Schlaunews.de

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