Viele Mieter verschönern ihren Balkon jetzt im Frühsommer mit bunten Blumen oder Grünpflanzen.
Doch wer Blumenkästen anbringt, sollte wissen, dass diese an der Außenseite des Balkons nicht immer erlaubt sind. Sie können nämlich eine erhebliche Gefahr für Passanten oder unter dem Balkon geparkte Autos darstellen.
Daher kann der Vermieter verbieten, sie an der Außenseite des Balkons zu befestigen, so ARAG Experten.
In einem konkreten Fall wollten Mieter an der Außenseite des Stahlgeländers ihres Balkons Blumenkästen aufhängen. Der Vermieter untersagte dies denn unter den Balkonen befanden sich vielgenutzte Parkplätze. Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Wenigstens beim Anbringen und Abnehmen bestehe die Gefahr, dass die Blumenkästen herunterfallen, befanden die Richter.
Daher müssten sie an der Innenseite des Balkons angebracht werden (LG Berlin, Az.: 655 S 40/12).
Download des Textes unter:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/heim-und-garten
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