Sieben Fragen zum Thema „Garten“

Mai 2, 2013

Die Sonne lacht, die Temperatur steigt, der Garten lockt – und der Nachbar schmollt. Schade um die entspannte Zeit im Grünen. Damit Sie Ihr grünes Wohnzimmer sicher genießen können, beantworten die ARAG Experten sieben Fragen zur Gartensaison. Das sind Ihre Rechte und Pflichten beim Buddeln, Jäten, Pflanzen und Hühner halten.
+ Mein Garten gehört zur Mietwohnung. Darf ich den Garten trotzdem nach meinen Wünschen gestalten? Und wem  gehört das Obst an den Bäumen? +
Legt der Mietvertrag fest, was im Rahmen der Gartenpflege zu tun ist, z.B. wann und wie oft Hecken und Bäume zu schneiden sind, muss der Mieter sich daran halten. Er muss jedoch keine abgestorbenen Pflanzen oder Bäume auf eigene Kosten ersetzen. Muss ein Mieter laut vertraglicher Regelung nur allgemein die Gartenpflege übernehmen, umfasst dies nach der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Az.: I-10 U 70/04) lediglich einfache Pflegearbeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten oder Laub kehren. Das Düngen von Pflanzen, das Vertikutieren und Nachsäen des Rasens, das Säubern eines Teiches und das Beschneiden von Gehölzen zählt dagegen nicht dazu. Ein Vermieter muss es auch hinnehmen, wenn sein Mieter sich entschließt, die einstmals akkurat beschnittenen Sträucher und Rasenflächen in einen Naturgarten umzuwandeln. Stehen im Garten Obstbäume, für deren Pflege der Mieter zuständig ist, darf er das Obst für sich ernten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
+ Biotonne und Kompost quellen über. Wohin mit den Gartenabfällen? +
Besser nicht in Wald und Flur entsorgen; das ist illegal und kann mit Verwarnung und Bußgeld belegt werden. Warten Sie die Grünabfuhr ab oder legen einen zweiten Kompost an. Grünschnitt, Rasenschnitt und Gartenabfall gelten rechtlich als Müll und schaden der Natur, da der Nährstoffhaushalt gestört wird. Außerdem können nichtheimische Pflanzen in die freie Natur gelangen, die dann ortsansässige Pflanzen vertreiben und das Ökosystem nachhaltig stören.
+ Wie oft darf ich in meinem Schrebergarten oder auf dem Balkon meiner Wohnung  grillen? +
Der Rasen ist gemäht, die Hecke geschnitten, die Beete sind gepflegt. Jetzt ein Würstchen vom Grill! Kein Problem, wenn es die Anwohner nicht stört. Wie oft aber Grillen erlaubt ist, haben die Gerichte bisher unterschiedlich entschieden: Während ein Bremer von April bis September einmal monatlich seiner heißen Leidenschaft frönen darf, wenn er den Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert (AG Bremen, AZ: 6 C 545/96), ist in Stuttgart nach dreimaligem Grillen für jeweils zwei Stunden Schluss mit dem Würstchenessen (LG Stuttgart, AZ: 10 T 359/96). Nach Auffassung des OLG Oldenburg (AZ 13 U 53/02) kann es bis zu viermal im Jahr „sozialadäquat“ sein, zu grillen. Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung in der Hausordnung auch ganz und gar verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, AZ: 10 S 438/01). Kleiner Trost: Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, kann öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue nutzen. Außerdem ist das sommerliche Grillen im Garten erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird (LG München, Az.: 22735/01).
+ Pferdefleisch im Fertiggericht und verdreckte Bio-Eier im Supermarkt. Kann ich mir eigentlich im Garten Hühner oder sogar eine Kuh halten? +
Wer angesichts vieler Lebensmittelskandale plant, Ackerbau und Viehzucht im eigenen Garten zu betreiben, sollte auch checken ob dies nachbarverträglich ist. Nicht jeder erfreut sich an einem fröhlichen „Kikeriki“. Am besten weihen Sie Ihre Nachbarn ein, wenn Sie planen, glückliche Hühner in Ihrem Garten zu beherbergen. Die Aussicht auf gelegentlich gesunde Frühstückseier von Hühnern, die man persönlich kennt, kann da Wunder wirken. Was das erlaubte Krähen von Hähnen anbetrifft, ist die Rechtsprechung durchaus unterschiedlich. Hier gilt als Faustregel: In der Zeit von 19 Uhr am Abend bis zum nächsten Morgen um acht Uhr sollte kein Weckruf erschallen. Hier kann ein schalldichter Stall mit einem per Zeitschaltuhr geregeltem Türöffner helfen. Wer einen festen Hühnerstall plant, muss sich über das Baurecht informieren. Vier Hennen und ein Hahn in einem mobilen Stall sind sogar in einem reinen Wohngebiet baurechtlich in Ordnung. Denken Sie daran, Ihre Hühner dem Veterinäramt und der Tierseuchenkasse zu melden. Bei der Haltung von Kühen oder Pferden kommt es im Wesentlichen darauf an, wo Ihr Grundstück liegt, denn auf dem Land gehört die Tierhaltung zum Alltag und eine landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken ist dort üblich. Daher müssen im Ländlichen auch geringfügige Beeinträchtigungen durch Weidetierhaltung geduldet werden. Dies beschieden Richter des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz einem Kläger, der gegen das Weiden von Pferden und Rindern auf dem Nachbargrundstück erfolglos protestierte (OVG Koblenz, AZ: 8 C 10990/01).
+ Darf ich in meinem eigenen Garten oder auf dem Balkon wirklich alles pflanzen, was ich will? +
Seit es für Deutsche in weiten Teilen der niederländischen Grenzregionen keine Cannabisprodukte mehr zu kaufen gibt, könnte mancher auf Eigenproduktion setzen. Das ist aber keine echte Alternative, erfuhr ein 53jähriger, der auf seinem Balkon Hanf angesät hatte. Vor dem Amtsgericht hat er den unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln unumwunden zugegeben. Sehr geschickt hatte sich der Hobbygärtner beim Drogenanbau allerdings nicht angestellt. Jemand muss die Pflanzen gesehen und erkannt haben. Es folgten eine Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei und eine Geldstrafe von 1.800 Euro. Die Richterin hielt dem Mann zugute, dass es sich um eine „weiche Droge“ nur zum Eigenkonsum gehandelt habe. Weniger Glück hatte ein 48jähriger Hausmeister. Ihn verurteilte das Gericht zu zwei Monaten Gefängnis – ohne Bewährung, weil er vorbestraft ist.
+ Muss ich die wuchernden Wurzeln eines Baumes meines Nachbarn auf meinem Gartengrundstück dulden? +
Nein! Unter Umständen können Gartenbesitzer sogar eine Beseitigung verlangen, wie in einem Rechtsfall um vier Bäume an der Grenze zweier Grundstücke entschieden wurde. Die Wurzeln hatten den Nachbarrasen durchwuchert und erheblich beeinträchtigt. (AG München, Az.: 121 C 15076/09).
+ Mir und meinem Hund steht derzeit nur ein Gemeinschaftsgarten zur Verfügung. Darf mein Hund da seine Notdurft verrichten? +
Besser nicht! Ein Vermieter darf einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser seinen Hund im Gemeinschaftsgarten ständig die Notdurft verrichten lässt. Das hat das Amtsgericht Steinfurt entschieden. In dem verhandelten Fall hatte der Mieter trotz Abmahnung und Widerruf der Duldung der Hundehaltung durch den Vermieter seinen Hund weiterhin in den von den Hausbewohnern gemeinsam benutzten Garten gelassen, der dort sein Geschäft verrichtete. Die ständige Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch den Hundekot im Garten beeinträchtige die Mitmieter erheblich und störte den Hausfrieden nachhaltig, fanden die Richter.(AG Steinfurt, Az. 4 C 171/08).
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http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/heim-und-garten
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