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Betriebliche Gesundheitsförderung ist bis zu 500 € jährlich steuer- und beitragsfrei

Nov 28, 2009

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, sind bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen weist darauf hin, dass unter die Steuerbefreiung auch Gesundheitsförderprogramme fallen, die vom Arbeitgeber selbst durchgeführt werden und Barzuschüsse des Arbeitgebers zu entsprechenden Maßnahmen, die von externen Unternehmen angeboten werden. Nicht begünstigt ist der allgemeine Mitgliedsbeitrag zu einem Sportverein oder Fitnessclub.
„Steuerfrei sind nur Leistungen, die zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gezahlt werden. Die begünstigten Leistungen müssen den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V entsprechen. Das sind z. B. Kurse zum Lauftraining, zur Vermeidung von Fehlernährung und Übergewicht, zur Stressbewältigung, zur Raucherentwöhnung sowie zur Reduzierung des Alkoholkonsums. Ebenso begünstigt ist auch die Einrichtung eines Fitnessraums durch den Arbeitgeber“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau.
Quelle lifePR

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