Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Horrion – Eine Video-Geschwindigkeitsmessung stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und bedarf einer formalgesetzlichen Grundlage.
Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Horrion – Rechtsgrundsatz:
Die im Urteil AG Güstrow vertretene Rechtsauffassung ist unvertretbar und willkürlich, wonach als Grundlage für einen mit einer Video-Geschwindigkeitsmessung verbundener Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Ministerialerlass genügen soll. (BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009 – 2 BvR 941/08).
Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Horrion – Sachverhalt
Der Beschwerdeführer geriet am 16.01.2006 in eine Video-Geschwindigkeitsmessung. Am 04.05.2006 erging Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Im Bußgeldbescheid wurden EUR 50,00 und 3 Punkte festgesetzt.
Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein und rügte u. a. die Unzulässigkeit der Videoaufzeichnung. Mit Urteil des AG Güstrow wurde der Einspruch zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Videomessung sei ein Ministerialerlass gewesen. Das OLG Rostock bestätigte dies.
Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Horrion – Rechtsgründe:
Das Urteil des AG Güstrow verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG und dem sich daraus ergebenden Willkürverbot. Ein Richterspruch ist willkürlich, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, es würden sachfremde Erwägungen zugrunde liegen.
Die Videoaufzeichnung ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, dessen Konkretisierung hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist. Dieses Recht bedeutet, dass der Einzelne grundsätzlich selbst über die Offenbarung persönlicher Lebensachverhalte und die Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen kann.
Eine Einschränkung dieses Rechts ist im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Allerdings kann diese Einschränkung nur durch formalgesetzliche Grundlage erfolgen. Ein solches Gesetz gibt es aber nicht. Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt das Beweisverwertungsverbot.
Mein Rechtstipp:
„Die Entscheidung befasst sich nur mit einer Video-Geschwindigkeitsmessung. Andere Arten der Geschwindigkeitsmessung sind davon nicht erfasst. Es ist anzunehmen, dass die Länderparlamente auf die Entscheidung reagieren und die Ermächtigungsgrundlagen per Gesetz schaffen.
Man sollte gegen Bußgeldbescheide zunächst Einspruch einlegen. Aus der Ermittlungsakte gehen die Einzelheiten der Geschwindigkeitsmessung hervor. Der Rechtsanwalt bekommt die Akte auf Anforderung in die Kanzlei geschickt“, so Rechtsanwalt Dresden, Ulrich Horrion.
Rechtsanwalt Dresden: Ulrich Horrion
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht sind die Themenschwerpunkte der 1990 gegründeten Rechtsanwaltskanzlei Ulrich Horrion in Dresden. Mandanten mit Fragen aus anderen Rechtsgebieten werden dort selbstverständlich ebenso betreut.Herr Horrion unterhält zwei Büros.Das eine Büro befindet sich in Dresden, das andere in Glashütte bei Dippoldiswalde.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion wurde 1957 in Dortmund geboren und absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin und der Ruhr-Universität Bochum. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen war er zunächst zwei Jahre lang als Anwalt im
Anstellungsverhältnis tätig.
„Die Philosophie meiner Kanzlei ist die Rechtsberatung in einem engen persönlichen und vertrauensvollen Verhältnis zum Mandanten. Motivation und Kreativität sind für meine Tätigkeit wichtige Kriterien. Es ist mir ein besonderes Anliegen, den Mandanten in seiner Lage zeitnah und konstruktiv zu unterstützen, um so ein hohes Maß an Zufriedenheit zu erreichen. Ich bin ständig bemüht, die Qualität meiner Dienstleistung zu verbessern und lege daher großen Wert auf Ihre abschließende Meinung über meine Kanzlei“, sagt Rechtsanwalt Ulrich Horrion.
Rechtsanwalt Horrion aus Dresden verfügt über eine langjährige Berufserfahrung in der anwaltlichen Tätigkeit, und zwar sowohl in der außergerichtlichen Beratung als auch in der Prozessvertretung. In den 20 Berufsjahren hat Rechtsanwalt Horrion zirka 5.000 Mandate abgewickelt; die Erfolgsquote liegt bei ihm sehr hoch.
Herr Horrion hält sich durch ständige Fortbildung in den von ihm bearbeiteten Rechtsgebieten auf aktuellem Stand. Dies ist in Anbetracht der ständigen Rechtsentwicklung eine unerlässliche Voraussetzung für die sichere und erfolgreiche Mandatsbetreuung! Er hält regelmäßig Fachvorträge und veröffentlicht Fachbeiträge aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Seine Kanzlei ist an der juristischen Datenbank „Juris“ mit über einer Million Fundstellen angeschlossen. Auf diese Datenbank greifen auch Gerichte und Behörden zurück. So ist es jederzeit möglich, die aktuelle Rechtsprechung sowie wissenschaftliche Beiträge für die Mandatsbearbeitung abzurufen. Daneben werden verschiedene Fachzeitschriften bezogen. In seiner Kanzlei kommt das moderne juristische Bearbeitungsprogramm RA-micro zum Einsatz. Das Programm ermöglicht eine effektive und kostengünstige Mandatsbearbeitung.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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