Im Kodex des Vereins „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA) e.V.“ (www.fs-arzneimittelindustrie.de) ist der Bereich Anwendungsbeobachtungen (AWBs) klar geregelt. Die entsprechenden Richtlinien wurden im vergangenen Jahr nochmals verschärft. Sie gehen deutlich über gesetzliche Vorgaben hinaus und tragen damit dazu bei, die Qualität der Studien zu verbessern.
Der FSA hat mit seinem Verhaltenskodex einen strengen Rahmen für die Durchführung von sogenannten Nichtinterventionellen Studien (NIS) geschaffen. § 19 FSA-Kodex regelt, dass jede Studie konsequent einen wissenschaftlichen Zweck verfolgen und die Verantwortung für die Studie beim medizinischen Leiter liegen muss.
Regelung der Vergütung
Unangemessene Vergütungen von Ärzten im Rahmen von AWBs werden streng sanktioniert. Die vereinbarte Vergütung muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen stehen. Prinzipiell richtet sich die Höhe der Vergütung nach der allgemeinen Gebührenordnung für Ärzte. Darüber hinaus muss die Vergütung so bemessen sein, dass dadurch kein Anreiz zur Verordnung eines Arzneimittels entsteht.
Regelung der Veröffentlichung
Im FSA-Kodex ist festgelegt, dass die Unternehmen innerhalb von 21 Tagen nach Beginn der AWB alle Informationen über die Studie in ein öffentlich zugängliches Register einstellen müssen. Die Unternehmen sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Studie die Ergebnisse allen Angehörigen der Fachkreise und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die transparente Dokumentation von Studien ist zwingend gefordert.
Ahndung von Verstößen
Verstöße, egal ob von FSA-Mitgliedern oder Nicht-Mitgliedern, werden bei Kodex-Verstößen hart geahndet. So beanstandete der FSA in diesem Jahr bereits in zwei Fällen die Durchführung von AWBs. Im ersten Fall (AZ.: 2008.1-220) ging es um die gezahlte Vergütung, die die Angemessenheitsgrenze deutlich überschritten hatte. Dem Unternehmen wurde für den Wiederholungsfall die Zahlung eines Ordnungsgelds in Höhe von 10.000 Euro angedroht. In einem weiteren Fall (AZ.: FS II 3/08/2007.12-218 (b)) wurde der Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtintervention beanstandet. Die Schwere des Kodex-Verstoßes zog die Veröffentlichung des Unternehmensnamens sowie die Androhung eines Ordnungsgelds bei Zuwiderhandlung von 50.000 Euro nach sich.
Die Berichterstattungen zu Entscheidungen der FSA-Schiedsstelle sind online unter www.fs-arzneimittelindustrie.de jederzeit abrufbar. Beanstandungen können von jedermann eingereicht werden, dies ist ein zentraler Grundsatz der FSA-Verfahrensordnung.
Der Verein „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie“ e.V. (FSA) sichert und überwacht die Zusammenarbeit zwischen Pharmaindustrie und den Angehörigen der Fachkreise sowie den Organisationen der Patientenselbsthilfe im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und seiner Verhaltenskodizes „FSA-Kodex zur Zusammenarbeit mit Fachkreisen“ und „FSA-Kodex zur Zusammenarbeit mit Patientenorganisationen“. Damit hat sich die Pharmaindustrie als bisher einzige Branche sanktionsbewehrte Kodizes auferlegt. Ziel des FSA ist es, ethisches Verhalten zwischen Pharmaindustrie und den Angehörigen der medizinischen Fachkreise sowie den in Organisationen zusammengeschlossenen Patienten zu fördern und einen fairen Wettbewerb der Unternehmen untereinander sicherzustellen.
Gegründet wurde der Verein mit Sitz in Berlin im Februar 2004 durch die Mitglieder des Verbandes Forschender Arzneimittelhersteller (VFA). Er nahm seine Tätigkeit im April des gleichen Jahres auf. Mittlerweile haben sich 69 pharmazeutische Unternehmen, darunter die großen in Deutschland tätigen, dem FSA angeschlossen, weitere 28 haben sich den beiden Kodizes unterworfen. Der FSA geht darüber hinaus als Wettbewerbsverein auch gegen Nicht-Mitglieder vor. Seine Regelwerke gelten somit für die gesamte Branche.
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