Händler, die von einem Kunden bereits benutzte Ware zurück bekommen, dürfen – abhängig vom Zustand der Ware – bis zu hundert Prozent Wertersatz verlangen. Darauf weist iclear (www.iclear.de), das treuhänderische Sicherheits-Bezahlsystem im Internet, hin.
Widerruft ein Verbraucher seinen Kaufvertrag und gibt die Ware zurück, darf der Händler nach dem deutschen Fernabsatzrecht Wertersatz verlangen, sofern die Ware nicht mehr neuwertig ist. Die Höhe des Wertersatzes ist vom Zustand der zurückgegebenen Ware abhängig.
Das Amtsgericht Backnang hat mit Urteil vom 17.06.2009 (AZ: 4 C 810/08) entschieden, dass der Händler sogar hundert Prozent Wertersatz verlangen kann – mit der Folge, dass er dem Käufer den Kaufpreis nicht zurückzahlen muss. Im strittigen Fall hatte der Kunde einen Rasierer bestellt, benutzt und war dann vom Kaufvertrag zurückgetreten. Allerdings stellte der Verkäufer nach Prüfung fest, dass der Rasierer eindeutig genutzt worden war und nach abgestandenem Wasser beziehungsweise Schimmel roch.
Dadurch, so das Amtsgericht Backnang, sei der Wert des Rasierers faktisch auf Null gesunken, so dass er nicht weiterverkauft werden konnte. Der Kunde hatte dementsprechend Wertersatz an den Händler zu leisten. Sein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises reduzierte sich dementsprechend auf Null.
Tipp für Händler: Um im „Falle des Falles“ überhaupt Anspruch auf Wertersatz zu haben, muss eine entsprechende Klausel in der Widerrufs- / Rückgabebelehrung enthalten sein. Medienrechtler Michael Rohrlich empfiehlt, sich dafür an der gesetzlichen Mustervorgabe in der BGB-Info-Verordnung zu orientieren.
Tipp für Verbraucher: Wer seinen Vertrag nach einem Online-Kauf noch widerrufen möchte, sollte die Kaufsache zuvor nicht behandeln, als wäre er bereits „Eigentümer“. Zwar kann der Käufer die Gebrauchsfähigkeit und auch die Vollständigkeit der Kaufsache überprüfen, das aber sollte so vorsichtig wie möglich geschehen, damit sie nach der Rückgabe noch für einen eventuellen Weiterverkauf verwendbar ist. Ansonsten läuft der Käufer Gefahr, Wertersatz leisten zu müssen.
Die Rechtstipps für Online-Händler und Verbraucher stellt Medienrechtler Michael Rohrlich im Auftrag von iclear zusammen. Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden sich unter www.rechtssicher.info.
Diesen und weitere iclear-Rechtstipps für Online-Händler finden Sie unter https://www.iclear.de/index.php?id=158&L=0.
Über iclear (www.iclear.de):
iclear ist das Internet-Abrechnungssystem, das Käufer und Verkäufer gleichermaßen vor unliebsamen Überraschungen beim Online-Handel schützt und die komfortable Abwicklung von Bestell- und Bezahlvorgang unterstützt. Mit dem iclear-Treuhandsystem können Käufer im Internet nach einmaliger Anmeldung Waren bestellen und bequem, einfach, sicher und ohne Zusatzkosten bezahlen. iclear vermittelt dabei zwischen den beteiligten Parteien, sorgt für eine transparente, für beide Seiten sichere Abwicklung. Es schafft so Vertrauen in den Online-Handel und die Bezahlung per Internet. Neben den banküblichen Bezahlwegen akzeptiert iclear auch die Abrechnung über Visa und Master Card. Aktuell können fast eine Million angemeldete iclear-Nutzer bei rund 5.000 angeschlossenen Internethändlern einkaufen. iclear ist ein Angebot der iclear GmbH mit Sitz in Mannheim und der My iclear Schweiz GmbH. Geschäftsführer sind Roman Eiber und Michael Sittek.
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