Branchendienst CRM-Expert-Site.de gibt Tipps zur verschärften Rechtslage ab September 2009
Etwas im Schatten der Rechtsverschärfungen im Telefonmarketing gibt es auch im internen Umgang mit Adressdaten gravierende Änderungen. So muss ab 1. September 2009 im Dialogmarketing eines Unternehmens beurteilt werden, ob für eine Werbeaktion bei Verbrauchern (für eine Anreicherung, eine Selektion, ein Anschreiben) eine vorherige Einwilligung erforderlich ist oder nicht.
Bisher konnten Informationen über Personen auch ohne das einwilligende Opt-in verarbeitet werden. Heute muss nach den Verschärfungen im Zweifel eine Einwilligung des Beworbenen vorliegen. Zum Glück für die betroffenen Unternehmen machen ihnen viele rechtliche Ausnahmen das Leben leichter. Wie sich diese effektiv nutzen lassen, beschreibt jetzt der Branchendienst CRM-Expert-Site.de in einem eigenen Dossier.
Kurzfristig und kaum noch erwartet hat der Gesetzgeber das Recht des Direktmarketings mit Wirkung zum 1. September 2009 geändert. Dabei geht es nicht um die Kommunikationsart. Bei der jetzigen Rechtsänderung geht es um die Anforderungen an die Verarbeitung von Daten über natürliche Personen – in der Regel Verbraucher -, um mit diesen Informationen beispielsweise über Werbebriefe gezielt potenzielle Interessenten anzusprechen.
Lange wurde von allen Parteien die absolute Pflicht zum Permission-Marketing als beste Lösung vorgesehen. Demnach darf keine Verbraucherdatenverarbeitung für Werbezwecke ohne Einwilligung des Verbrauchers erfolgen. Erst in den letzten vier Monaten vor Verabschiedung des Gesetzes wurden die Erfordernisse der Direktmarketing betreibenden Wirtschaft im Gesetz berücksichtigt. Die Konsequenz ist eine ganze Reihe von Ausnahmen. Doch nur wer sich mit diesen Neuerungen befasst hat, steht auf der sicheren Seite.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
– Die Verarbeitung von Verbraucherdaten für Werbezwecke wird ab dem 1. September 2009 verschärft. Für bestehende Datenbestände gilt das alte Recht bis 2012 weiter.
– Die Einwilligung wird in der Praxis nicht zur Regel werden. Der Gesetzgeber hat den berechtigten Interessen der Wirtschaft Ausnahmen eingeräumt.
– Auch mit Fremddaten (Daten von anderen Unternehmen oder Adressverlagen) kann ohne Einwilligung postalisch geworben werden, wenn die Herkunft der Adresse angegeben wird.
– Die Art dieser Herkunftsangabe darf die Geheimhaltungsinteressen des Beworbenen nicht verletzen.
– Bei Einschaltung von Dienstleistern, gerade im Direktmarketing, sind erhöhte Anforderungen einzuhalten.
– Schwerwiegende Datenabflüsse führen ab dem 1. September 2009 zur Selbstbezichtigungspflicht.
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