Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, dürfen an Sonn- und Feiertagen üblicherweise für fünf Stunden geöffnet werden. Dies gilt jedoch nicht für den Ostersonntag und auch nicht für den Pfingstsonntag. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer Aachen (IHK) vorsorglich hin. Das nordrhein-westfälische Ladenöffnungsgesetz aus dem Jahre 2006 lässt auch keine Ausnahmen zu.
Ansprechpartner:
Industrie- und Handelskammer Aachen
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Quelle (lifePR)
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