Kommt ein Gast in einem Bierzelt der Aufforderung des Sicherheitspersonals das Zelt zu verlassen nicht nach, so darf der Gast mit dem sog. Polizeigriff aus dem Zelt befördert werden. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht laut ARAG Experten dann nicht, da der Sicherheitsmitarbeiter aufgrund des ihm übertragenen Hausrechts zu dieser Maßnahme berechtigt ist (AG München 223 C 16529/07).
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