Am „Tag gegen Lärm“ raten Betriebsärzte, den Lärmschutz ernst zu nehmen
Am „Tag gegen Lärm“ am 16. April raten Betriebsärzte, das Gehör vor Arbeitslärm zu schützen, um chronisch irreparable Lärmschwerhörigkeit zu vermeiden. Dr. Anette Wahl-Wachendorf, Präsidiumsmitglied des Verbands Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW), erklärt: „Lärm stört und ist nicht nur in gehörschädigenden Dosen gefährlich. Es wird von vielen unterschätzt, dass die Lärmgefährdung größer ist als das persönliche Empfinden der Lautstärke.“ Arbeitsmediziner beraten die Beschäftigten intensiv und individuell und empfehlen regelmäßige Gehör-Vorsorgeuntersuchungen, bei denen Hörschäden anhand der sogenannten Hörkurve abgelesen werden können. „Wir drängen darauf, entsprechend der Arbeitsplatzsituationen die Lärmquelle zu beseitigen, Lärm zu dämmen oder einen geeigneten Hörschutz zu verwenden. Lärmminderung ist die beste Prävention“, ergänzt Anette Wahl-Wachendorf.
Mehr als fünf Millionen Beschäftigte sind an ihren Arbeitsplätzen Gesundheit schädigendem Lärm ausgesetzt und leiden darunter. Das betrifft vor allem Beschäftigte in den Bereichen Baugewerbe, Maschinenbau, Holzverarbeitung, Straßenbau und Landwirtschaft. Auch für Angestellte in Call-Centern, in Kindergärten, Musiker in Orchestergräben, Lehrer oder Personal von Nachtclubs stellt Lärm ein allgemeines Gesundheitsrisiko dar. Das hat negative Folgen für die individuelle Leistungsfähigkeit, erzeugt Unfallrisiken, kann Herzinfarkte auslösen, stört die Konzentration und vermindert die Arbeitseffektivität. Seit langem ist Lärmschwerhörigkeit mit ca. 5000 neuen Krankheitsfällen im Jahr die zweithäufigste anerkannte Berufskrankheit in Deutschland. „Die Zahlen zeigen, dass es notwendig ist, die Betroffenen bei Lärmbelastungen zu schützen und Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Es ist ratsam, in den Unternehmen eine Bestandsaufnahme zu betrieblichen Lärmbelastungen durchzuführen“, so Anette Wahl-Wachendorf vom VDBW.
Ein normales Gespräch liegt bei 60 Dezibel und die Schmerzgrenze bei ca. 120 Dezibel. Im Rahmen der Vorsorgepflicht des Arbeitgebers müssen Unternehmen seit Inkrafttreten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vor einem Jahr ab einer dauerhaften Lärmbelastung des unteren Grenzwertes von 80 Dezibel bzw. im oberen, kennzeichnungspflichtigen Lärmbereich von 85 Dezibel folgende Schutzmaßnahmen treffen:
– Beschäftigte sind über die Gefahren durch Lärm zu informieren.
– Zur Lärmminderung sind geeignete Gehörschutzmittel wie Gehörschutzstöpsel oder Kapselgehörschützer bereitzustellen, mit dem Ziel, Unter-, aber auch Überprotektion zu vermeiden.
– Beschäftigten muss eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung „Lärm“ angeboten werden.
– Eine Belastung von 85 Dezibel verpflichtet den Arbeitgeber, Lärmbereiche zu kennzeichnen oder den Zugang zu beschränken.
– Ab einer Belastung von 85 Dezibel müssen Beschäftigte Gehörschutz tragen und regelmäßige Lärm-Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen.
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