Ein bordellähnlicher Betrieb ist grundsätzlich in einem Gewerbegebiet zulässig. Allerdings können derartigen Nutzungen durch den Bebauungsplan rechtswirksam ausgeschlossen werden. Laut ARAG ist dies damit zu begründen, dass die vermehrte Ansiedlung von Bordellen zu Erschwernissen für die Ansiedlung mit vorwiegend produzierendem und verarbeitendem Gewerbe führen kann (VG Trier 5 K 975/07).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Jetzt eine Nachricht senden
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Quelle (lifePR)
📱 Deals direkt aufs Handy – nichts mehr verpassen
Abonniere unseren kostenlosen WhatsApp-Kanal und erhalte echte Schnäppchen, lokale Tipps und Aktionen. 🎁 Plus: Gewinnchance auf attraktive Preise.
Jetzt kostenlos beitretenHinweis: Teilnahme an Gewinnaktionen ist freiwillig. Details & Teilnahmebedingungen im Kanal.