Schlaunews - Aktuelle Nachrichten

Info, Tipps, Tricks, Test und mehr...

Dienstwagen und Parkplatzmiete: Finanzgericht Köln entscheidet zugunsten von Arbeitgebern

Dienstwagen und Parkplatzmiete: Finanzgericht Köln entscheidet zugunsten von Arbeitgebern

Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass Zahlungen von Arbeitnehmern an ihre Arbeitgeber für die Anmietung von Parkplätzen den geldwerten Vorteil der Dienstwagennutzung mindern. Die Entscheidung erging in einem konkreten Fall, in dem eine Arbeitgeberin ihren Beschäftigten die Möglichkeit bot, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Mitarbeitern standen zudem Firmenwagen für private Zwecke zur Verfügung.

Die Arbeitgeberin hatte den geldwerten Vorteil für die private Nutzung der Dienstwagen nach der 1%-Regelung berechnet und dabei die von den Mitarbeitern gezahlte Stellplatzmiete abgezogen. Das Finanzamt kritisierte diese Vorgehensweise, da die Mietzahlungen den nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Nach Ansicht des Finanzamts gehöre die Stellplatzmiete nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs, da ein Parkplatz an der Arbeitsstätte nicht zwingend erforderlich sei und es sich um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten handle.

Das Finanzgericht Köln urteilte hingegen im Sinne der Arbeitgeberin (Urteil vom 20.04.2023 – 1 K 1234/22, nicht rechtskräftig): Die Miete für den Stellplatz mindere bereits auf der Einnahmeseite den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Es fehle somit an einer Bereicherung der Arbeitnehmer, einer grundlegenden Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, und der Fall wird nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt (AZ. VI R 7/23). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in dieser Angelegenheit entscheiden wird und welche Auswirkungen dies auf die steuerliche Behandlung von Dienstwagen und Parkplatzmieten haben könnte.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

Wirtschaftsprüfung
Tax advice
Legal advice
Bankruptcy advice
Business advice

Firmenkontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Thomas Kuth
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-10
29fd753004253b2d458760ff627873b5b02f69fb
http://www.frtg-essen.de

Pressekontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Ralf Klein
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-22
29fd753004253b2d458760ff627873b5b02f69fb
http://www.frtg-essen.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert