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Betreuungskosten auch ohne Pflegestufe 1

Okt 15, 2009

Auch wenn demente oder psychisch erkrankte Versicherte, die bei Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität noch weitgehend selbstständig sind, nicht in Pflegestufe 1 eingestuft werden, können Sie einen Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten haben. Dies entschied kürzlich das Landessozialgericht Hessen. Im konkreten Fall ging es um einen 62-jährigen Wiesbadener, der unter anderem an paranoider Schizophrenie und einer Antriebsminderung bei schizoaffektiver Störung leidet. Er wird von seiner Schwester versorgt, die auch seine gesetzliche Betreuerin ist. Der Zeitaufwand für die Grundpflege wurde auf 33 Minuten täglich bestimmt. Für die Pflegestufe 1 müssten jedoch 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Daher habe die Pflegeversicherung den Antrag auf Pflegegeld zu Recht abgelehnt, befanden die Richter. Sie machten den Kläger aber darauf aufmerksam, dass der Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten erweitert wurde. ARAG Experten erläutern, dass der Leistungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nun auch von Personen mit Betreuungsbedarf beansprucht werden, die die Pflegestufe 1 nicht erreichten (LSG Hessen Az.: L 8 P 35/07).
Internet: http://www.arag.de
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