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Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler

Nov 20, 2007

Fühlt man sich nach einer Arztbehandlung schlechter als davor, stellt sich mitunter die Frage, ob der behandelnde Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat. Liegen bestimmte Behandlungsfolgen noch im Bereich des allgemeinen Behandlungsrisikos, stellen andere Folgen bereits womöglich einen Arzthaftungstatbestand dar.
Hier sollte man genau hinterfragen, ob dem behandelnden Arzt ein entsprechender Fehlbehandlungsvorwurf zu unterstellen ist. Als erster Schritt kann hier der Weg zu einem alternativen Mediziner helfen, welcher unter Umständen Auskunft darüber gibt, ob die durchgeführte Behandlung ordnungsgemäß war oder nicht. Diese Frage ist jedoch meist nicht einfach zu beantworten und mitunter erst in einem Gerichtsprozess durch einen medizinischen Sachverständigen zu beurteilen. Auch nicht jeder Mediziner gibt offen Auskunft über ein mögliches Fehlverhalten eines Kollegen.
Eine pauschale Frage, die man sich jedoch stellen sollte, ist, ob der Gesundheitszustand vor der Behandlung besser war als nach der Behandlung und ob gegebenenfalls weitere Beschwerden hinzugekommen sind.
Sobald der entsprechende Verdacht gegeben ist, sollte bereits frühzeitig ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Denn in der ersten Phase eines möglichen Arzthaftungsfalles sind viele wichtige Punkte zu beachten, wie z.B. die Sicherung der beweiserheblichen Tatsachen. Dass die erforderlichen Fakten vollumfänglich gesichert werden, kann insoweit am besten der spezialisierte Rechtsanwalt sicherstellen, da er weiß, in welchem Umfang gegenüber dem behandelnden Arzt und dessen Haftpflichtversicherer sowie gegebenenfalls vor Gericht vorgetragen werden muss.
Beim ersten Verdacht des Behandlungsfehlers eines Arztes ist es wichtig, dass der Patient sofort eine möglicht detaillierte Sachverhaltsschilderung dokumentiert, da sich Arzthaftungsfälle oft über einen langen Zeitraum erstrecken und mitunter bis zum ersten anwaltlichen Gespräch wichtige Punkte in der Erinnerung verblassen oder verlorengehen.
Wichtig ist dabei auch insbesondere die Frage, ob und wie weit der Arzt den Patienten über die mit der Behandlung verbundenen Risiken und etwaig bestehende Alternativbehandlungen aufgeklärt hat. Hat er dies nämlich nicht getan und hat sich das entsprechende Risiko verwirklicht, ohne dass der Patient die Chance hatte, in Kenntnis des Risikos über die Einwilligung zur Behandlung zu entscheiden, liegt grundsätzlich eine entschädigungspflichtige Fehlbehandlung vor.
Die medizinische Seite des Behandlungsfehlers ist, wie bereits erwähnt, oft nur durch einen Sachverständigen zu beurteilen. Dies muss nicht zwingend in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Es bestehen vielfältige Möglichkeiten der Gutachteneinholung – unter anderem ohne Kostenrisiko bei der ärztlichen Gutachterkommission oder durch die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Oft lässt sich anhand eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens die Basis für eine Schmerzensgeld- und/oder Ausgleichszahlung des Gegners bzw. dessen Haftpflichtversicherers schaffen. Denn es muss nicht in jedem Falle zu einem Gerichtsprozess kommen.
Wenn mit dem Gegner und dessen Versicherer jedoch keine Einigung erzielt werden kann und eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines ausgleichspflichtigen Behandlungsfehlers besteht, sollte mit Absprache des Rechtsanwalts eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden. Über die diesbezüglichen Kostenrisiken, die sich im Falle des Vorliegens einer Rechtsschutzversicherung im sehr geringen Rahmen halten, klärt der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt auf. Bei geringem Einkommen des Klagenden besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Fazit:
Mögliche oder auch offensichtliche Behandlungsfehler sollten, auch wenn es sich um den langjährigen Arzt des Vertrauens handelt, nicht einfach hingenommen werden. Ein kritisches Hinterfragen ist angebracht, um bei nicht unerheblichen oder sogar schwerwiegenden Gesundheitsschädigungen, die womöglich Langzeitfolgen nach sich ziehen, einen angemessenen Ausgleich für die Fehlbehandlung zu erzielen.
Man muss bedenken, dass ärztliche Behandlungsfehler nicht nur zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen führen können. Mitunter zeigen sich Auswirkungen auch im Erwerbsleben, wenn aufgrund einer Gesundheitsschädigung durch Arztverschulden der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Auch für solche Folgen haftet der behandelnde Arzt, wenn sein Fehlverhalten feststeht.
Ein Auseinandersetzen mit der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorgelegen hat, ist also wichtig, um zu vermeiden, dass berechtigte Ansprüche verlorengehen. Der spezialisierte Anwalt des Vertrauens berät Sie hier gerne ausführlich und kompetent über die mit einem Arzthaftungsfall verbundenen Chancen und Risiken.
Carsten Donauer
Rechtsanwalt
MÜLLER & WOHLLEBEN
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Bedingt durch die Größe unserer Kanzlei liegen unsere Stärken – neben der Qualität unserer Arbeit – in einer hohen Effizienz, hohen Flexibilität und hohem persönlichem Einsatz.
Wir vertreten unsere Mandanten vor allen nationalen Gerichten (mit Ausnahme des Bundesgerichtshofes).
Ebenso unterstützen wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Ausland.
Unsere Tätigkeit erstreckt sich von der Prüfung und effizienten Durchsetzung einzelner Ansprüche über eine umfassende Vertragsgestaltung bis hin zu vollständigen Unternehmensveräußerungen einschließlich der in diesem Zusammenhang zu führenden Verhandlungen. Dies selbstverständlich auch in Englisch oder Französisch.
Quelle (openPR)

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