Seit dem 23. Oktober ist die sogenannte Pflichtablieferungsverordnung in einer Neufassung auch für Netzpublikationen in Kraft was bedeutet, das viele Betreiber von deutschen Internetseiten nun ihre Webseite archiviert an die Deutsche Nationalbibliothek in Leipzig schicken müßten.
Das Problem an der ganzen Sache ist das allerdings noch niemand weiß, wie das umgesetzt werden soll und vor allem für wen es genau gilt und das obwohl sogar schon fest steht das man bei Nichtbeachtung auch Geldstrafen zahlen muß.
Die Nationalbibliothek in Leipzig ist dafür verantwortlich deutsche Publikationen lückenlos zu archivieren und per Gesetz dazu verpflichtet.
Folgende Auszüge aus den FAQs der Nationalbibliothek können vielleicht schon einige Fragen von Webmastern beantworten:
Welche Netzpublikationen werden von der Deutschen Nationalbibliothek gesammelt?
Zum Sammelgebiet Netzpublikationen gehören alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden. Die Abgabepflicht umfasst sowohl Internetpublikationen mit Entsprechung zum Print-Bereich als auch web-spezifische Medienwerke. Beispiele für Netzpublikationen sind elektronische Zeitschriften, E-Books, Hochschulprüfungsarbeiten, Digitalisate, Musikdateien oder auch Webseiten und dynamische Applikationen.
Zeitlich begrenzte Vorabveröffentlichungen, reine Software- oder Anwendungstools und auch Fernseh- und Hörfunkproduktionen werden hingegen nicht gesammelt.
Für Publikationen im Bereich Musik, die im Deutschen Musikarchiv in Berlin, einer Abteilung der Deutschen Nationalbibliothek, gesammelt werden, gilt der Sammelauftrag entsprechend.
Was ist mit Publikationen, die als Printausgabe und als Netzpublikation angeboten werden?
In diesem Fall sind sowohl das gedruckte Werk als auch die Netzpublikation sammelpflichtig und müssen an die Deutsche Nationalbibliothek abgeliefert bzw. von ihr eingesammelt werden.
Wer liefert Netzpublikationen ab?
Netzpublikationen dürfen an die Deutsche Nationalbibliothek nur von denjenigen abgeliefert werden, die für sie das Recht zur Verbreitung haben (Verlage, herausgebende Stellen, Selbstverleger), bzw. von ihnen zur Ablieferung beauftragt/autorisiert sind (z. B. Vertrieb, Host).
Sind Netzpublikationen auch ablieferungspflichtig, wenn die Dateien auf einem Server im Ausland liegen?
Laut § 15 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek ist ablieferungspflichtig, „wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.“ Entscheidend ist also nicht der Standort des Servers.
Was geschieht, wenn ein Ablieferer seiner Ablieferungspflicht nicht nachkommt?
Die Entwicklung geeigneter Verfahren für den Massenbetrieb der Sammlung, Erschließung und Archivierung von Netzpublikationen erfolgt stufenweise. Solange die Deutsche Nationalbibliothek die Verfahren und Festlegungen bezüglich Sammlungsumfang, Sammlungstechnik und Verfügbarmachung noch nicht abschließend getroffen hat, wird sie keine Ordnungswidrigkeitsverfahren anstrengen und abzuliefernde Netzpublikationen gegebenenfalls nicht gleich übernehmen, sondern vormerken und erst anfordern, wenn der Stand der Technik und der Absprachen dies zulässt.
Wie liefert man Netzpublikationen ab?
Im Bereich Ablieferung erhalten Sie dazu die notwendigen Informationen.
Der wichtigste Satz für alle Webseitenbetreiber und Blogger ist derzeit wohl unter dem Punkt „Was geschieht, wenn ein Ablieferer seiner Ablieferungspflicht nicht nachkommt?“ zu finden. Solange es hierfür kein geeignetes und zumutbares Verfahren gibt, muss auf jeden Fall niemand das Internet ausdrucken und nach Leipzig schicken…Weitere Fragen werden unter http://www.d-nb.de/ beantwortet.