Gehört ein Abwasserkanal zu einer öffentlichen Kläranlage und sorgt auf einem Nachbargrundstück für einen Wasserschaden, muss der Grundstückseigentümer nicht haften.
In wessen Eigentum die Leitung steht, ist dabei nach Auskunft der ARAG Experten laut Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht entscheidend.
Maßgeblich seien vielmehr die kommunalen Satzungen bzw. die mit dem Eigner vereinbarten Entsorgungsbedingungen (Az.: V ZR 121/20).
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