Wer kennt das nicht: Bildschirmarbeit strengt die Augen an und manchmal versagt hier die sonst ausreichende Sehkraft. Viele haben sich eigens für die Arbeit am Monitor vom Optiker eine spezielle Brille anfertigen lassen. Aber aufgepasst, auch wenn die besondere Sehhilfe vom Augenarzt verschrieben wurde, dürfen diese Ausgaben nicht von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Wie die DKV erklärte, können die Aufwendungen selbst dann nicht als Werbekosten geltend gemacht werden, wenn die Brille unbestritten nur der beruflichen Tätigkeit diene. Das Bundesfinanzgericht habe eine derartige Anschaffung in einem Urteil der privaten Lebenssphäre zugeordnet, da sie in erster Linie nur einen körperlichen Mangel behebe und keinen etwa durch das Arbeitsrecht vorgeschriebenen Schutzzweck verfolge (Az.: VI R 50/03). Allerdings sollte niemand aus Kostengründen auf eine Computer-Brille verzichten, warnen die Fachleute der DKV. Kopfschmerzen und Sehstörungen kämen auf Dauer den Bildschirmarbeiter wesentlich teurer zu stehen.
Quelle: DKV Deutsche Krankenversicherung, ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe
http://www.ergo.com/cms/ergo/de/media/verbraucherthemen/fitness_gesundheit/default.htm
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ERGO Versicherungsgruppe AG
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Quelle (lifePR)
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