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Anwälte wünschen mehrheitlich Beibehaltung eines berufsspezifischen Werberechts

Mrz 15, 2010

Essen, den 15. März 2010 ***Die Wirtschaftsprüfer haben es vorgemacht – ihre Werbung beurteilt sich seit 2007 nicht mehr nach berufsspezifischen Regeln in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), sondern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Geht es nach den Rechtsanwälten, soll es für ihren Berufsstand – entgegen manchen Stimmen in der berufspolitischen Diskussion – auch künftig besondere Vorschriften zur anwaltlichen Werbung geben. Dies hat eine repräsentative Befragung des Soldan Instituts ergeben.

Eine deutliche Mehrheit der Anwaltschaft (65%) ist der Auffassung, dass es in Zukunft in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der anwaltlichen Berufsordnung (BORA) weiterhin berufsspezifische Regelungen des Werberechts geben sollte. Nur 31% der Rechtsanwälte sind der Meinung, dass werberechtliche Fragen der Anwaltschaft ausschließlich nach Maßgabe des allgemeinen Wettbewerbsrechts beurteilt werden sollten. In dieser Frage zeigt sich eine deutliche Differenzierung der Anwaltschaft in ältere, konservativere und in jüngere, liberaler eingestellte Berufsträger. 79% der Anwälte, die 20 Jahre oder länger zugelassen sind, lehnen Änderungen des Status Quo ab, bei den Berufseinsteigern sind es nur 60%. Deutlich progressiver eingestellt sind auch Anwälte, die fast ausschließlich gewerbliche Mandanten betreuen: Von ihnen befürwortet die Hälfte einen Verzicht auf ein Werberecht in der BRAO – nur ein Viertel der Kollegen, die ganz überwiegend private Mandaten betreuen, teilt diese Sicht.

Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts: „Auch in der Gruppe der in Fragen des Werberechts liberaleren zulassungsjungen Rechtsanwälte ist eine knappe Mehrheit für die Beibehaltung des Status Quo. Ob hier weitergehende Veränderungen zu erwarten sind, wird auch davon abhängen, ob jüngere Anwälte mit zunehmendem Alter in stärkerem Maße als bislang gewerbliche Mandanten betreuen werden – solche unternehmensberatenden Anwälte sind deutlich offener für Veränderungen des anwaltlichen Berufsrechts.“

Hinweis: Die vorstehenden empirischen Daten beruhen auf einer im Jahr 2009 durchgeführten Befragung von 1.434 nach dem Zufallsprinzip aus der Gesamtanwaltschaft ausgewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Die erwähnte Gesetzesänderung im Recht der Wirtschaftsprüfer erfolgte durch die 7. WPO-Novelle, in Kraft getreten am 6.9.2007. Werberechtliche Vorschriften der Anwälte finden sich in den § 43b BRAO, §§ 6-10 BORA. Ein Gesetzentwurf zur die Abschaffung dieser Vorschriften existiert bislang nicht.

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