Ist eine private Ersatzschule nicht staatlich anerkannt, so kann die allgemeine Schulpflicht nicht durch den Besuch dieser Schule erfüllt werden. Laut ARAG Experten ist ein Unterricht außerhalb der staatlichen Grundschule in manchen Bundesländern zulässig – jedoch nur dann, wenn die private Schule durch die Schulaufsichtsbehörde als Ersatzschule genehmigt wurde (VG Karlsruhe 11 K 922/08).
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Quelle (lifePR)