Die Alternative für Deutschland (AfD) ist längst mehr als eine rechtspopulistische Protestpartei. Gerichte haben bestätigt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei bestehen. Mehrere Landesverbände werden vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Hinzu kommen ein ethnisch geprägtes Verständnis von nationaler Zugehörigkeit, Verbindungen zu rechtsextremen Akteuren und die wiederholte Verwendung nationalsozialistischer Symbolik durch prominente Parteivertreter. Doch was genau macht eine politische Partei zur Gefahr für die Demokratie? Und welche Vorwürfe gegen die AfD sind tatsächlich belegt?
Demokratie bedeutet mehr als Wahlen und Mehrheiten
Eine Demokratie lebt davon, dass Bürgerinnen und Bürger unterschiedliche politische Auffassungen vertreten, Parteien gründen und Regierungen abwählen können.
Auch radikale Kritik an der Bundesregierung, Forderungen nach einer strengeren Migrationspolitik oder der Wunsch nach grundlegenden politischen Veränderungen sind durch die Meinungsfreiheit geschützt.
Die Grenze zur Verfassungsfeindlichkeit verläuft deshalb nicht zwischen gemäßigten und radikalen politischen Forderungen.
Entscheidend ist vielmehr, ob politische Akteure grundlegende Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung infrage stellen.
Dazu gehören insbesondere die Menschenwürde, die Gleichheit der Staatsbürger, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit.
Eine Partei kann demokratische Wahlen nutzen und trotzdem politische Ziele verfolgen, die mit diesen Grundsätzen unvereinbar sind.
Genau hier setzt die Kritik an der AfD an.
1. Gerichte bestätigen den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen
Der rechtlich wichtigste Ausgangspunkt ist die Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall. Dagegen ging die Partei gerichtlich vor.
Am 13. Mai 2024 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster die Rechtmäßigkeit dieser Einstufung.
Die AfD versuchte anschließend, eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erreichen.
Am 20. Mai 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Beschwerden zurück. Damit wurden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig.
Das bedeutet: Die Beobachtung der AfD als Verdachtsfall ist nicht lediglich eine politische Einschätzung der Bundesregierung, sondern gerichtlich bestätigt.
Die Gerichte sahen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.
Besonders relevant war dabei der Verdacht, dass Menschen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer Religion aus der gleichberechtigten Zugehörigkeit zur Gesellschaft ausgeschlossen werden sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht erläuterte, dass es unter anderem um ein Konzept ethnisch-kultureller Identität gehe, das möglicherweise Menschen unabhängig von ihrer deutschen Staatsangehörigkeit einen geringeren rechtlichen Status zuweisen solle.
Auch tatsächliche Anhaltspunkte für muslimfeindliche, antisemitische und demokratiefeindliche Bestrebungen spielten eine Rolle.
Warum ist das eine Gefahr?
Wenn die politische Gleichberechtigung nicht mehr allein von Staatsangehörigkeit und Grundrechten abhängt, sondern zusätzlich von Abstammung oder kultureller Zugehörigkeit, gerät ein Grundprinzip der Demokratie unter Druck.
Die Verfassung schützt nicht nur die Mehrheit. Sie garantiert auch Minderheiten und politisch Andersdenkenden grundlegende Rechte.
Beleg: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2025, Az. 6 B 21.24.
2. Die Einstufung als gesichert rechtsextremistisch – und die wichtige juristische Einschränkung
Am 2. Mai 2025 ging das Bundesamt für Verfassungsschutz noch einen Schritt weiter und stufte die AfD auf Bundesebene als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein.
Die Behörde begründete dies unter anderem mit einem ethnisch-abstammungsmäßigen Volksverständnis, das mit der Menschenwürde nicht vereinbar sei.
Nach ihrer Bewertung wurden insbesondere deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte aus muslimisch geprägten Ländern nicht als gleichwertige Angehörige des deutschen Volkes betrachtet.
Diese Bewertung ist allerdings juristisch umstritten.
Das Verwaltungsgericht Köln stoppte die Einstufung im Februar 2026 im Eilverfahren. Bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren darf der Verfassungsschutz die Bundespartei nicht als gesichert rechtsextremistisch behandeln.
Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts reichten die vorgelegten Belege nicht aus, um diese weitergehende Einstufung der gesamten Bundespartei zu tragen.
Das ist eine wesentliche Unterscheidung:
Die Einstufung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall ist rechtskräftig bestätigt. Die weitergehende Einstufung der gesamten Bundespartei als gesichert rechtsextremistisch ist dagegen gerichtlich vorläufig gestoppt.
Davon unabhängig bestehen entsprechende Einstufungen mehrerer Landesverbände, darunter Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg.
Die Unterscheidung ist für eine seriöse Bewertung entscheidend. Es wäre falsch, die vorläufig gestoppte Einstufung der Bundespartei als abschließend gerichtlich bestätigt darzustellen. Ebenso falsch wäre es, aus dem Eilbeschluss abzuleiten, der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen sei widerlegt.
Belege: Bundesamt für Verfassungsschutz, Mitteilung vom 2. Mai 2025; Verwaltungsgericht Köln, Eilentscheidung vom Februar 2026; ARD-Rechtsredaktion, 4. März 2026.
3. Das ethnische Volksverständnis: Wer gehört wirklich zu Deutschland?
Einer der schwerwiegendsten Kritikpunkte betrifft die Vorstellung davon, wer zum deutschen Volk gehört.
Nach Artikel 3 des Grundgesetzes sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Deutsche Staatsbürger besitzen unabhängig von ihrer Herkunft grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte.
Ein Mensch, dessen Eltern aus der Türkei eingewandert sind, ist als deutscher Staatsbürger rechtlich ebenso Deutscher wie jemand, dessen Familie seit Jahrhunderten in Deutschland lebt.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist jedoch auf tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der AfD ein anderes Verständnis vertreten wird.
Im Mittelpunkt steht die Vorstellung einer ethnisch-kulturellen Identität, nach der bestimmte Menschen trotz deutscher Staatsangehörigkeit nicht als gleichwertiger Teil des deutschen Volkes angesehen werden.
Die Partei selbst verweist dagegen auf Beschlüsse, nach denen die deutsche Staatsangehörigkeit maßgeblich sei und es keine Staatsbürger erster und zweiter Klasse geben dürfe.
Der entscheidende Konflikt liegt somit zwischen solchen offiziellen Erklärungen und Aussagen beziehungsweise politischen Konzepten einzelner Funktionäre und Strömungen.
Warum ist das demokratiegefährdend?
Weil die Gleichheit der Staatsbürger nicht von einer zusätzlichen ethnischen Anerkennung abhängig gemacht werden darf.
Würde sich ein ethnisch definierter Volksbegriff politisch durchsetzen, könnten Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer familiären Herkunft zu Bürgern zweiter Klasse werden.
Die demokratische Zugehörigkeit würde damit nicht mehr allein durch das Recht bestimmt, sondern durch Vorstellungen von Abstammung und kultureller Anpassung.
Das berührt unmittelbar die Menschenwürde und den Gleichheitsgrundsatz.
Beleg: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2025, Az. 6 B 21.24.
4. Der ehemalige „Flügel“: Rechtsextreme Strukturen innerhalb der Partei
Ein besonders konkretes Beispiel ist der sogenannte „Flügel“ um den Thüringer AfD-Politiker Björn Höcke.
Der Verfassungsschutz stufte diese innerparteiliche Strömung bereits 2020 als erwiesen extremistische Bestrebung ein.
Der „Flügel“ wurde später formal aufgelöst.
Die gerichtliche Bewertung der damaligen Strukturen ist jedoch weiterhin relevant.
Nach den Feststellungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung wiedergibt, richtete sich das politische Konzept des „Flügels“ auf die Ausgrenzung und weitgehende Rechtlosstellung bestimmter Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Migranten und Muslimen.
Der Erhalt eines als organisch einheitlich verstandenen Volkes wurde dabei als höchster Wert betrachtet, hinter dem die Rechte des einzelnen Menschen zurücktraten.
Zudem spielte die Verharmlosung des historischen Nationalsozialismus eine Rolle.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 2025 auch in diesem Verfahren die Rechtskraft der vorinstanzlichen Entscheidung.
Warum ist das wichtig?
Weil es sich nicht nur um vereinzelte problematische Äußerungen handelt, sondern um eine organisierte politische Strömung innerhalb der Partei, deren Ziele von Sicherheitsbehörden und Gerichten untersucht wurden.
Die formale Auflösung des „Flügels“ bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Personen, Überzeugungen und politischen Netzwerke verschwunden sind.
Allerdings darf daraus auch nicht ohne weitere Belege abgeleitet werden, jedes heutige AfD-Mitglied vertrete die früheren Ziele des „Flügels“.
Beleg: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2025 zu den Verfahren gegen die Beobachtung von AfD, „Flügel“ und „Junger Alternative“.
5. Björn Höcke und die Verwendung einer verbotenen SA-Parole
Ein besonders deutliches Beispiel für den Umgang mit nationalsozialistischer Symbolik liefert der Thüringer AfD-Politiker Björn Höcke.
Höcke wurde 2024 in zwei Verfahren vom Landgericht Halle wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt.
Im ersten Verfahren ging es um eine Rede bei einer Wahlveranstaltung im Mai 2021 in Merseburg.
Dort verwendete Höcke die Parole „Alles für Deutschland“, die historisch von der Sturmabteilung (SA) der NSDAP genutzt wurde.
Das Gericht stellte fest, dass Höcke um die Herkunft und das Verbot der Parole wusste.
Er wurde zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 130 Euro verurteilt.
In einem zweiten Verfahren verhängte das Landgericht eine weitere Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu jeweils 130 Euro.
Im September 2025 teilte das Landgericht Halle mit, dass beide Verurteilungen rechtskräftig seien.
Warum ist das demokratiepolitisch relevant?
Die Verwendung einer nationalsozialistischen Parole ist nicht mit gewöhnlicher Regierungskritik vergleichbar.
Die nationalsozialistische Diktatur beseitigte die parlamentarische Demokratie, verfolgte politische Gegner und beging systematische Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Wenn ein führender Politiker eine verbotene Parole dieser Bewegung verwendet, ist die Frage nach seinem Verhältnis zur demokratischen Erinnerungskultur und zur nationalsozialistischen Vergangenheit berechtigt.
Die Verurteilungen beweisen nicht, dass sämtliche Mitglieder oder Wähler der AfD nationalsozialistische Überzeugungen teilen. Sie belegen jedoch strafbares Verhalten eines besonders prominenten Parteivertreters.
Beleg: Landgericht Halle, Pressemitteilung vom 11. September 2025 zu den rechtskräftigen Verurteilungen.
6. Das Potsdamer Treffen und die Debatte über „Remigration“
Ein weiteres Beispiel für die Verbindungen zwischen Teilen der AfD und rechtsextremen politischen Netzwerken ist das Treffen vom 25. November 2023 in Potsdam.
An dem Treffen nahmen unter anderem AfD-Politiker, weitere politische Akteure und der österreichische Rechtsextremist Martin Sellner teil.
Sellner stellte dort sein Konzept der „Remigration“ vor.
Der Begriff wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet. In der offiziellen Programmatik der AfD bezeichnet er vor allem eine verschärfte Rückführungspolitik gegenüber ausreisepflichtigen Ausländern und weiteren Gruppen ohne deutsche Staatsangehörigkeit.
Sellners Konzept geht jedoch darüber hinaus.
Es bezieht ausdrücklich auch sogenannte nicht assimilierte Staatsbürger ein – also Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit, deren kulturelle Zugehörigkeit infrage gestellt wird.
Nach seinen öffentlichen Darstellungen sollen unter anderem politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Druck sowie Anreize dazu führen, dass solche Menschen Deutschland verlassen.
Die investigative Redaktion Correctiv berichtete im Januar 2024 ausführlich über das Potsdamer Treffen.
Allerdings ist bei der Bewertung der Berichterstattung eine juristische Einschränkung erforderlich: Das Landgericht Berlin II untersagte Correctiv 2026 mehrere konkrete Aussagen im Zusammenhang mit dem Treffen. Das Urteil war bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.
Die bloße Teilnahme von AfD-Vertretern am Treffen beweist deshalb nicht, dass die Bundespartei sämtliche dort diskutierten Vorstellungen beschlossen hätte.
Die belegte demokratiepolitische Problematik liegt vielmehr in der Nähe einzelner Parteivertreter zu einem Konzept, das auch deutsche Staatsbürger aufgrund ihrer zugeschriebenen kulturellen Zugehörigkeit als mögliche Zielgruppe politischer Verdrängung betrachtet.
Das ist grundlegend etwas anderes als die rechtlich zulässige Abschiebung ausreisepflichtiger Personen.
Belege: Landgericht Berlin II, Pressemitteilung 13/2026; ARD-Recherche zur gerichtlichen Einordnung des Potsdamer Treffens; AfD-Bundestagswahlprogramm 2025.
7. Thüringer Landtag: Als ein Gericht die parlamentarischen Rechte schützen musste
Eine besonders anschauliche Auseinandersetzung um demokratische Verfahrensregeln ereignete sich im September 2024 im Thüringer Landtag.
Nach der Landtagswahl stellte die AfD als stärkste Fraktion mit Jürgen Treutler den Alterspräsidenten für die konstituierende Sitzung.
Zwischen den Fraktionen bestand Streit darüber, nach welchen Regeln der neue Landtagspräsident gewählt werden sollte.
CDU und Bündnis Sahra Wagenknecht wollten zunächst über eine Änderung der Geschäftsordnung abstimmen lassen.
Treutler ließ die entsprechenden parlamentarischen Schritte jedoch nicht zu.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof musste eingreifen.
Das Gericht stellte klar, dass der Alterspräsident lediglich eine dienende Funktion gegenüber dem Parlament besitzt. Er darf nicht eigenständig die parlamentarische Willensbildung blockieren.
Die Richter verpflichteten ihn, die erforderlichen Verfahrensschritte zuzulassen.
Warum ist dieser Fall besonders wichtig?
Weil Demokratie nicht bedeutet, dass die stärkste Partei automatisch über das Parlament bestimmen darf.
Auch die stärkste Fraktion unterliegt der Verfassung und den Rechten der übrigen Abgeordneten.
Die Mehrheit des Parlaments muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, im Rahmen der Verfassung über ihre Geschäftsordnung zu entscheiden.
Der Vorfall zeigt anhand eines konkreten Gerichtsverfahrens, wie demokratische Verfahrensrechte durch das Handeln eines AfD-Abgeordneten beeinträchtigt wurden.
Er beweist nicht, dass die AfD insgesamt die Abschaffung des Parlamentarismus beschlossen hätte. Er ist aber ein belegtes Beispiel dafür, wie wichtig unabhängige Gerichte als Kontrollinstanz sind.
Belege: Thüringer Verfassungsgerichtshof, Verfahren 36/24; ARD-Rechtsredaktion zur Entscheidung vom September 2024.
8. Warum das Wort „Remigration“ allein noch kein Beweis ist
Für eine sachliche Analyse muss zwischen rechtmäßiger Migrationspolitik und menschenrechtswidrigen Konzepten unterschieden werden.
Der Staat darf unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Menschen ohne Aufenthaltsrecht abschieben.
Auch Forderungen nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen oder einer restriktiveren Asylpolitik sind nicht automatisch verfassungsfeindlich.
Die AfD fordert in ihrem Bundestagswahlprogramm 2025 beispielsweise konsequentere Abschiebungen, die Rückführung ausländischer Straftäter und Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts.
Solche Forderungen müssen einzeln auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und übergeordnetem Recht geprüft werden.
Anders liegt der Fall, wenn Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Abstammung oder kulturellen Identität aus der gleichberechtigten gesellschaftlichen Zugehörigkeit ausgeschlossen werden sollen.
Dann geht es nicht mehr nur um Migrationssteuerung, sondern um den verfassungsrechtlichen Status von Bürgerinnen und Bürgern.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob ein Politiker das Wort „Remigration“ verwendet, sondern wen er damit meint, welche Maßnahmen er fordert und ob dabei die Grundrechte aller Betroffenen gewahrt bleiben.
Belege: AfD-Bundestagswahlprogramm 2025; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2025.
9. Wie eine Demokratie von innen geschwächt werden kann
Die Beispiele verdeutlichen ein grundlegendes Problem moderner Demokratien.
Demokratische Institutionen müssen nicht zwangsläufig durch einen offenen Staatsstreich beseitigt werden, um Schaden zu nehmen.
Sie können auch schrittweise geschwächt werden, etwa wenn politische Akteure die Gleichberechtigung bestimmter Bevölkerungsgruppen infrage stellen, parlamentarische Verfahrensrechte missachten oder die Unabhängigkeit staatlicher Institutionen nicht respektieren.
Dabei ist zwischen einem allgemeinen Risiko und einer konkret nachgewiesenen Absicht zu unterscheiden.
Nicht jede scharfe Kritik an Medien, Gerichten oder Behörden ist demokratiefeindlich. Auch staatliche Institutionen müssen kritisiert und ihre Entscheidungen überprüft werden dürfen.
Problematisch wird es, wenn politische Macht dazu eingesetzt wird, grundlegende Rechte auszuhöhlen oder die Regeln des demokratischen Wettbewerbs zugunsten einer bestimmten Gruppe zu verändern.
Die AfD steht deshalb nicht allein wegen ihrer Positionen zur Migration in der Kritik.
Ausschlaggebend sind die gerichtlich bestätigten Verdachtsmomente, das dokumentierte Wirken rechtsextremer Strömungen und konkrete Vorgänge, die Fragen nach der Anerkennung demokratischer Grundprinzipien aufwerfen.
10. Bedeutet das, dass die AfD verboten werden müsste?
Nein. Aus den genannten Befunden folgt nicht automatisch, dass die AfD verboten werden kann oder muss.
Artikel 21 des Grundgesetzes sieht hohe Voraussetzungen für ein Parteiverbot vor.
Über ein solches Verbot darf ausschließlich das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Eine Partei kann verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, ohne dass damit bereits sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt sind.
Das zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur früheren NPD.
Ein Verbotsverfahren ist deshalb von der Beobachtung durch den Verfassungsschutz und von der politischen Bewertung einer Partei klar zu unterscheiden.
Die AfD ist weiterhin eine zugelassene politische Partei. Sie darf an Wahlen teilnehmen, Mandate erringen und ihre politischen Positionen vertreten.
Ebenso dürfen ihre politischen Gegner diese Positionen öffentlich kritisieren und auf mögliche Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung hinweisen.
Beides gehört zur Demokratie.
11. Nicht jeder AfD-Wähler ist ein Extremist
Bei der Diskussion über die AfD ist eine weitere Unterscheidung notwendig.
Die Wahl einer Partei erlaubt keine sichere Aussage über sämtliche politischen Überzeugungen eines einzelnen Wählers.
Menschen können die AfD aus sehr unterschiedlichen Gründen unterstützen: aus Unzufriedenheit mit der Bundesregierung, wegen ihrer Migrationspolitik, aus wirtschaftlichen Sorgen oder aufgrund grundsätzlichen Misstrauens gegenüber etablierten Parteien.
Daraus lässt sich nicht automatisch ableiten, dass sie rechtsextremistische Ziele befürworten.
Die Kritik an einer Partei und ihren Funktionären darf deshalb nicht pauschal auf alle ihre Wähler übertragen werden.
Umgekehrt entbindet die individuelle Motivation eines Wählers die Partei nicht von der Verantwortung für ihre Programme, ihre Vertreter und ihr politisches Handeln.
Eine sachliche demokratische Auseinandersetzung muss beides ermöglichen: deutliche Kritik an verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Respekt vor den Grundrechten politisch Andersdenkender.
Fazit: Die Gefahr liegt in der möglichen Aushöhlung demokratischer Grundprinzipien
Die Frage, ob die AfD eine Gefahr für die Demokratie darstellt, lässt sich nicht allein anhand zugespitzter Wahlkampfreden beantworten.
Entscheidend sind überprüfbare Tatsachen.
Die Beobachtung der Partei als rechtsextremistischer Verdachtsfall wurde durch mehrere Gerichtsentscheidungen bestätigt. Der frühere „Flügel“ wurde als erwiesen extremistische Bestrebung eingestuft. Ein führender AfD-Politiker wurde rechtskräftig wegen der Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen verurteilt. In Thüringen musste ein Verfassungsgericht parlamentarische Rechte gegenüber dem Handeln eines AfD-Alterspräsidenten durchsetzen.
Hinzu kommen dokumentierte Verbindungen einzelner Parteivertreter zu rechtsextremen Netzwerken und die anhaltende Auseinandersetzung über ein ethnisch definiertes Verständnis nationaler Zugehörigkeit.
Diese Beispiele begründen ernsthafte demokratiepolitische Bedenken.
Die zentrale Gefahr besteht darin, dass das Prinzip der gleichen Würde und der gleichen staatsbürgerlichen Rechte aller Menschen zugunsten einer ethnisch oder kulturell definierten Vorstellung von nationaler Zugehörigkeit zurückgedrängt werden könnte.
Ob und in welchem Umfang sich entsprechende politische Vorstellungen innerhalb der gesamten Partei durchsetzen würden, ist eine Frage, die weiterhin politisch, wissenschaftlich und juristisch untersucht werden muss.
Eine Demokratie muss auch Parteien aushalten, die ihre Regierungen und Institutionen radikal kritisieren.
Sie darf jedoch nicht gleichgültig bleiben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass grundlegende Verfassungsprinzipien infrage gestellt werden.
Gerade deshalb sind unabhängige Gerichte, eine freie Presse, die kritische Öffentlichkeit und die Bindung staatlicher Macht an das Grundgesetz unverzichtbar.
Quellen und weiterführende Belege
Bundesverwaltungsgericht (20. Mai 2025):
AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall.
Gerichtsbeschluss lesen
ARD-Rechtsredaktion (2026):
Einstufung der AfD und gerichtliche Eilentscheidung.
Bericht lesen
Landgericht Halle (11. September 2025):
Rechtskräftige Verurteilungen von Björn Höcke.
Pressemitteilung (PDF)
Thüringer Verfassungsgerichtshof (2024):
Beschluss zur konstituierenden Sitzung des Landtags.
Gerichtsbeschluss (PDF)
Landgericht Berlin II (2026):
Entscheidung zur Correctiv-Berichterstattung über
das Potsdamer Treffen.
Pressemitteilung lesen
AfD (2025):
Bundestagswahlprogramm 2025 im Original.
Wahlprogramm (PDF)
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