Über diesen Punkt hatte das OLG Dresden in einem Streit zwischen einer Auszubildenden und einem Versicherer zu entscheiden. Eine angehende Versicherungskauffrau erlitt während ihrer Ausbildung eine Gehirnblutung und war nachweislich dauerhaft nicht mehr in der Lage, die Anforderungen dieses Berufs zu mindestens 50 Prozent zu erfüllen. Sie beantragte die Berufsunfähigkeitsrente, die sie bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Die Versicherung lehnte die Zahlung jedoch ab. Aus ihrer Sicht übte die Klägerin noch keinen Beruf aus. Es stünde ihr offen, sich für eine neue Ausbildung zu entscheiden, die sie gesundheitlich bewältigen könne. Das Gericht sah das in zweiter Instanz jedoch anders. Die Beklagte muss die vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente zahlen und den Vertrag beitragsfrei stellen. ARAG Experten erläutern, dass die Versicherung, die einen Versicherungsschein auf Basis der Berufsangabe „Azubi Versicherungskauffrau“ ausgestellt hat, diese Tätigkeit als versicherten Beruf akzeptieren muss (OLG Dresden, Az.: 4 W 618/07).
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Quelle (lifePR)