(DAV). Wenn ein Elternteil suchtkrank ist, kann das Umgangsrecht zum Schutz des Kindes eingeschränkt werden. So können etwa Umgangskontakte auf wenige Stunden ohne Übernachtungen begrenzt werden.
Die Eltern teilen sich seit ihrer Trennung und Scheidung das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, der bei der Mutter lebt. Die Familie ist dem Jugendamt seit 2020 bekannt. Die Kommunikation zwischen den Eltern im Rahmen der Umgangsberatung war aufgrund der Sucht- und Drogenprobleme des Vaters schwierig. Dieser hatte sich bereit erklärt, vor den vereinbarten Umgangskontakten mit seinem Sohn jeweils einen Drogentest vorzulegen, was jedoch nicht geschah.
Vor Gericht stritten die Eltern um die Umgangsregelung. Die Mutter wollte den Umgang von Vater und Sohn verbindlich regeln. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Absprachen über den zeitlichen Umfang des Umgangs mit dem Vater seien nicht möglich. Mündliche Absprachen habe dieser wiederholt nicht eingehalten.
Gericht schränkt Umgangsrecht des Vaters wegen Drogenkonsum ein
Die Gerichte in erster und zweiter Instanz gestanden dem Vater lediglich einen regelmäßigen 14-tägigen Umgang jeweils samstags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu. Auch eine Feiertags- und Ferienregelung lehnten sie ab. Umgangskontakte ohne Übernachtungen seien zum Schutz des Kinds erforderlich, erläuterten die Richter. Sie wiesen auf die Alkohol- und Drogenproblematik des Vaters hin. Bei Übernachtungen beim Vater sei es nicht ausgeschlossen, dass dieser „durch übermäßigen Alkoholkonsum oder durch Einnahme von Crystal Meth nicht mehr den erforderlichen Blick auf den Jungen“ habe. Von einer nachhaltigen Veränderung beim Vater könne man nicht ausgehen: Seine stationäre Behandlung und Anbindung an eine Suchtberatung seien erst gute Ansätze.
Suchtkrankheit verhindert längere Umgangskontakte mit Kind
Bei Suchtkrankheiten wie Alkohol- oder Drogenabhängigkeit könne das Kindeswohl gefährdet sein. Dies hänge vom Alter und den Fähigkeiten des Kinds zum Eigenschutz ab sowie von Art und Ausmaß des Drogenkonsums. Besonders kritisch sei es, wenn die Sucht zu zeitweisen und unvorhersehbaren Ausfallerscheinungen führe. In solchen Fällen sei eine zuverlässige Betreuung während des Umgangs nicht gewährleistet.
Es bestehe weiterhin die Sorge, dass der Vater bei längerem Umgang – etwa bei Übernachtungen, an Feiertagen oder in den Ferien – die Bedürfnisse seines Sohnes nicht ausreichend wahrnehme. Aufgrund seines Drogen- und Alkoholkonsum stelle er möglicherweise die eigenen Bedürfnisse über die des Kinds.
Oberlandesgericht Brandenburg am 7. Januar 2025 (AZ: 9 UF 101/23)
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