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Juni 7, 2017

High Heels im Gitterrost: Keine Haftung

Wenn eine Frau vor einem Privathaus mit ihren High Heels im Gitterrost des Fußabtreters hängen bleibt und stürzt, kann sie keinen Schadenersatz vom Hauseigentümer fordern. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
OLG Schleswig-Holstein, Az. 11 U 65/15

Hintergrundinformation:
Hauseigentümer haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen – soweit zumutbar – dafür sorgen, dass den Nutzern von Wegen auf dem Grundstück, den Hauseingängen, Treppenhäusern und anderen für Bewohner und Besucher zugänglichen Bereichen keine Gefahren drohen. Eine Stolperfalle kann eine solche Gefahr sein. Der Fall: Eine Frau hatte in einem Mehrfamilienhaus ihre Tochter besucht. Als die Mutter das Haus verließ, blieb sie mit ihren hochhackigen Schuhen vor der Haustür in einem Gitterrost hängen, das dort als Fußabtreter diente. Das Haus war 1906 erbaut worden, der Gitterrost war womöglich noch ein Original aus der Bauzeit. Die Frau stürzte, verletzte sich und war einige Monate lang arbeitsunfähig. Sie forderte vom Hauseigentümer insgesamt rund 77.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. Vor Gericht argumentierte sie damit, der alte Gitterrost mit seinen Öffnungen von 4 x 7,3 cm entspräche nicht mehr den heutigen Vorschriften. Dies untermauerte sie mit einem „Merkblatt für Metallroste“, welches eine Öffnungsweite von einem Zentimeter vorschrieb. Das Urteil: Das Oberlandesgericht in Schleswig war anderer Ansicht. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice sah das Gericht das vorgelegte Merkblatt hier nicht als verbindlich an. Dieses technische Regelwerk enthalte nur Empfehlungen für öffentliche Wege, nicht für Privathäuser. Gitterroste der hier betroffenen Art seien in älteren Häusern durchaus üblich. Der Hauseigentümer dürfe damit rechnen, dass die Nutzer entsprechende Vorsicht walten ließen. Immerhin könne ein Besucher daran auch seitlich vorbei gehen oder mit den Fußballen auftreten. Auch in modernen Gitterrosten könne der Absatz eines hochhackigen Schuhs hängen bleiben. Der Hauseigentümer habe sein Mietshaus durch eine professionelle Hausverwaltung betreuen lassen. Beschwerden über den Fußabtreter habe es in all den Jahrzehnten seiner Existenz nie gegeben. Das Gericht konnte hier keine Pflichtverletzung des Hauseigentümers erkennen und wies die Klage ab.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. April 2017, Az. 11 U 65/15

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