Neue Rechtslage: Ehegattennotvertretungsrecht und seine Grenzen bei Vermögensangelegenheiten

Okt. 14, 2025
Polizeiauto

Gesetzesänderung seit Januar 2023 – Information über aktuelle Rechtslage und bestehende Vorsorgemöglichkeiten

Neue Rechtslage: Ehegattennotvertretungsrecht und seine Grenzen bei Vermögensangelegenheiten

Symbolbild: Dokumente wie die Vorsorgevollmacht sind zentrale Instrumente der rechtlichen Notfallvor

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB. Diese gesetzliche Neuregelung ermöglicht es Ehegatten, in bestimmten Fällen für den erkrankten Partner zu handeln, ohne dass eine Vollmacht vorliegt.

Umfang des Ehegattennotvertretungsrechts

Das gesetzliche Notvertretungsrecht greift, wenn ein Ehegatte krankheitsbedingt seine Angelegenheiten vorübergehend nicht selbst regeln kann. Es umfasst ausschließlich Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten, bei der Bestimmung des Aufenthalts sowie bei damit unmittelbar zusammenhängenden Verträgen, etwa mit Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.

Die Vertretungsbefugnis ist auf maximal sechs Monate begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist oder bei dauerhafter Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten ist eine gerichtliche Betreuerbestellung erforderlich, sofern keine anderen Vorsorgeregelungen getroffen wurden.

Ausgeschlossene Bereiche

Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt ausdrücklich nicht für Vermögensangelegenheiten wie Bankgeschäfte, Immobilientransaktionen oder unternehmerische Entscheidungen. Auch Schenkungen oder Erbschaftsangelegenheiten sind von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst.

Alternative Vorsorgemöglichkeiten im deutschen Recht

Das deutsche Recht kennt verschiedene Instrumente der rechtlichen Vorsorge. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es, eine oder mehrere Personen zu bevollmächtigen, im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit zu agieren. Der Umfang kann individuell festgelegt werden.

Für bestimmte Rechtsgeschäfte sind gesetzlich besondere Formen vorgeschrieben. Dazu gehören Grundstücksgeschäfte und die entsprechenden Vollmachten, für die das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmte Formvorschriften vorsieht.

Betreuungsverfügung als ergänzende Option

Neben der Vollmacht besteht die Möglichkeit einer Betreuungsverfügung. Darin können Wünsche für den Fall einer gerichtlichen Betreuerbestellung festgehalten werden, etwa welche Person als Betreuer eingesetzt oder nicht eingesetzt werden soll.

Patientenverfügung für medizinische Entscheidungen

Die Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Krankheitssituationen gewünscht oder abgelehnt werden. Sie ergänzt die anderen Vorsorgeinstrumente im medizinischen Bereich.

Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister

Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Betreuungsgerichte fragen dort ab, ob Vorsorgeregelungen existieren, bevor sie einen Betreuer bestellen.

Gesetzliche Grundlagen und weitere Informationen

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den Regelungen zum Betreuungsrecht, zur Patientenverfügung und zum Ehegattennotvertretungsrecht. Weitere Informationen zu den gesetzlichen Regelungen sind bei der Bundesnotarkammer unter www.vorsorgeregister.de sowie beim Bundesministerium der Justiz unter www.bmj.de abrufbar.

Notar Dr. Christian Gerd Kotz hat seinen Amtssitz in Kreuztal. Er ist zuständig für Beurkundungen und Beglaubigungen nach den Vorgaben der Bundesnotarordnung.
Das Tätigkeitsfeld umfasst unter anderem Grundstücks- und Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Familienrecht und Erbrecht. Auch Vorsorgevollmachten, Eheverträge und Nachfolgeregelungen gehören zu den notariellen Aufgaben. Als Träger eines öffentlichen Amtes handelt der Notar unabhängig und unparteiisch.
Die Tätigkeit dient der rechtssicheren Gestaltung von Verträgen und Urkunden.

Kontakt
Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Dr. Christian Kotz
Siegener Str. 104 – 106
57223 Kreuztal – Buschhütten
02732 791079
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https://www.notar-drkotz.de/

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