Veronika, der Lenz ist da…

Apr 8, 2024

ARAG Experten mit rechtlichen Tipps zur Balkon- und Terrassennutzung

Veronika, der Lenz ist da...

Ist der Frühling endlich da, zieht es viele Menschen nach draußen. Dabei gehören vor allem Balkon und Terrasse zu den Lieblingsorten: Dort wird gebuddelt, gepflanzt, gechillt, gegrillt, geschnackt und genossen. Die ARAG haben sich einmal angesehen, was mietrechtlich kein Problem ist und welche Tabus es gibt.

Was sagt das Mietrecht zur Nutzung von Balkon und Terrasse?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Balkone und Terrassen mit zur vermieteten Wohnung gehören. Daher haben Mieter hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Man darf dort also auf jeden Fall Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen. Mieter dürfen natürlich auf dem Balkon auch Wäsche trocknen, essen, trinken oder sich sonnen.

Ist Grillen erlaubt?
Auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann Grillen durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung – sofern sie Bestandteil des Mietvertrages wurde – verboten sein. Ist es gestattet, raten die ARAG Experten jedoch zu gegenseitiger Rücksichtnahme. So sollten Grillfreunde darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhandnehmen und Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können.

Wie oft gegrillt werden darf, hängt tatsächlich vom Wohnort ab. Während in Stuttgart laut dortiger Rechtsprechung dreimal jährlich zwei Stunden gegrillt werden darf (Landgericht Stuttgart, Az.: 10 T 359/96), ist es in Bremen einmal monatlich von April bis September erlaubt, wenn man die Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert (Amtsgericht Bremen, Az.: 6 C 545/96). In München darf im Sommer sogar täglich der Grill angeworfen werden, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (Landgericht München I, Az.: 15 S 22735/01). Zieht der Rauch jedoch regelmäßig in die Wohnungen der anderen Eigentümer, darf der grillfreudige Nachbar laut einem anderen Urteil des LG München I nicht an zwei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen oder Sonn- und Feiertagen und insgesamt nicht mehr als viermal im Monat grillen (Az.: 1 C 734/20 WEG).

Sonnenbaden nach Lust und Laune?
Ob im Bikini, Badeanzug oder nackt: Sonne tanken darf man auf Balkonien oder auf der Terrasse wie es einem beliebt (Amtsgericht Merzig, Az.: 23 C 1282/04). Wer sich vor fremden Blicken schützen möchte, darf auch einen Sichtschutz anbringen, der allerdings optisch unauffällig ist (Amtsgericht Neubrandenburg, Az.: 6 C 162/06). Auch eine Markise als Sonnenschutz ist erlaubt. Mieter können laut ARAG Experten sogar von ihrem Vermieter verlangen, ihnen die Montage einer Markise auf dem Balkon zu gestatten (Amtsgericht München, Az.: 411 C 4836/13). Voraussetzung ist, dass bei Auszug der ursprüngliche Zustand des Balkons wiederhergestellt wird.

Und wie steht es mit Sex auf dem Balkon?
Auch Sex auf dem Balkon ist laut ARAG Experten erlaubt, allerdings mit einigen Einschränkungen. Der Hausfrieden darf nicht gestört, das gegenseitige Rücksichtnahmegebot muss beachtet und es darf nicht zu laut werden. Ansonsten kann sogar eine Abmahnung drohen (Amtsgericht Bonn, Az.: 8 C 209/05). Die ARAG Experten erinnern an dieser Stelle an die Einhaltung der Nachtruhe: In der Regel muss zwischen 22 Uhr abends und sechs Uhr morgens Zimmerlautstärke eingehalten werden.

Sind Blumenkästen erlaubt?
Bevor Blumenkästen angebracht werden, sollte die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden, denn hier gibt es durchaus unterschiedliche Meinungen vor Gericht. Vor allem an der Außenseite des Balkons kann der Vermieter im Einzelfall Blumenkästen verbieten, da sie eine erhebliche Gefahr für Passanten oder unter dem Balkon geparkte Autos darstellen (Landgericht Berlin, Az.: 655 S 40/12). Anderer Ansicht war allerdings das Landgericht Hamburg in einem ähnlichen Fall: Demnach müssten die Mieter die Blumenkästen lediglich so befestigen, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können (Az.: 316 S 79/04).

Ein Hochbeet ist dagegen unkritisch und darf ohne Erlaubnis des Vermieters aufgestellt werden. Doch die ARAG Experten raten unbedingt, die Traglast des Balkons zu berücksichtigen. Denn je nach Größe des Beetes kommen durch Drainage, Erde und Kompost schnell einige hundert Kilogramm zusammen. In der Regel liegt die Traglast je nach Alter des Balkons bei etwa 400 Kilogramm pro Quadratmeter. Diese Auskunft sollte der Vermieter geben können.

Badespaß auf dem Balkon?
Sofern in der Hausordnung oder im Mietvertrag nicht anders geregelt, darf auf dem Balkon ein Planschbecken oder kleiner Pool aufgebaut werden. Doch Achtung: Auch hier gilt es, die Traglast des Balkons zu berücksichtigen. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass die Bausubstanz weder durch ständiges Spritzwasser noch durch ein Überlaufen des Wasserbeckens Schaden nehmen darf. Auf Terrassen oder in gemeinschaftlich genutzten Gärten dürfen Mieter auch ein größeres Planschbecken oder sogar einen Pool aufstellen (Amtsgericht Kerpen, Az.: 20 C 443/01). Allerdings dürfen Nachbarn weder durch Lärm noch durch Spritzwasser gestört oder in ihrer Gartennutzung beeinträchtigt werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/mietrecht-ratgeber/

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https://www.arag.com/de/newsroom/

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