Seit dem Jahr 2015 gilt bundesweit ein flächendeckender Mindestlohn. Gesetzlich geregelt ist das im Mindestlohngesetz (MiLoG). Seit 1. Januar beträgt der allgemeine Mindestlohn 12,41 brutto je Stunde. „Der Anstieg um 0,41 Cent macht 3,4 Prozent aus und bleibt somit weit hinter dem derzeitigen Kaufkraftverlust zurück“, rechnet die Lohnsteuerhilfe Bayern vor. Die neue Lohnuntergrenze betrifft sowohl versicherungspflichtige Beschäftigte als auch Minijobber. Laut Statistischem Bundesamt profitieren rund 5,8 Millionen Beschäftigte im Niedriglohnsektor davon. Vom Mindestlohn ausgenommen sind u.a. Auszubildende, Praktikanten, Ehrenamtliche und Langzeitarbeitslose.
Hat das Auswirkungen auf Minijobs?
Anders als früher reduziert sich für Minijobber die Arbeitszeit seit Oktober 2022 durch die regelmäßigen Erhöhungen des Mindestlohns nicht mehr. Seither sind der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze aneinandergekoppelt. Die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze für Minijobber pendelt sich somit in diesem Jahr bei 538 Euro ein und lässt wie bisher 43 Arbeitsstunden pro Monat zu. Damit das Minijobverhältnis bestehen bleibt, dürfen 6.456 Euro Verdienst pro Jahr nicht überschritten werden. Schlussfolgernd reduziert sich bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn die maximal erlaubte Arbeitszeit im Minijobverhältnis.
Branchenbezogene Mindestlohnerhöhungen
Branchenbezogen gelten teilweise höhere Mindestlöhne, die von den Gewerkschaften mit den Arbeitgebervertretungen ausgehandelt wurden. Zum Jahresbeginn sind die Mindestlöhne beispielsweise im Dachdecker-, Schornsteinfeger, Gerüstbau, Elektro-, Maler und Lackiererhandwerk sowie in der Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft und Leih- bzw. Zeitarbeitsbranche angestiegen. Angestellte in der Altenpflege dürfen sich über eine fünfprozentige Erhöhung ab 1. Mai freuen. Für Pflegehilfskräfte gelten bald 15,50 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit einer einjährigen Ausbildung 16,50 Euro und für Pflegefachkräfte 19,50 Euro pro Stunde.
Neue Mindestvergütung für Auszubildende
Auch für Auszubildende in schlecht bezahlten Berufen, wie dem Friseur- oder Floristenhandwerk, verbessert sich die finanzielle Situation seit Jahresbeginn durch eine gesetzliche Erhöhung der Mindestvergütung. Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr dürfen sich über mindestens 649 Euro freuen. Im zweiten Ausbildungsjahr gibt es ab Januar mindestens 766 Euro, im dritten Ausbildungsjahr mindestens 876 Euro und im vierten Lehrjahr mindestens 909 Euro als Vergütung. „Bei dieser Einkommenshöhe fallen zwar keine Steuern an, Sozialabgaben sind aber dennoch zu leisten und reduzieren die Bruttowerte“, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Die Mindestvergütung kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich um eine schulische Ausbildung handelt, die Ausbildung nicht bundeseinheitlich geregelt ist oder Unternehmen an Tarifverträge gebunden sind.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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