Private Zusammenkünfte sind grundsätzlich nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt. Das gilt auch für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit. So sieht es der gemeinsame Beschluss von Bund und Ländern vor. Verbindliche Geltung haben dabei immer die Corona-Schutz-Verordnungen der Länder.
Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche soll von den Ländern der Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort herum eingeschränkt werden, sofern kein triftiger Grund vorliegt.
Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Grundsätzlich gilt es, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Jeder hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Die einzelnen Regelungen finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
Bundesweit gelten die Abstands- und Hygieneregeln weiter. Gerade jetzt im Herbst und in den Wintermonaten ist sehr konsequent auf die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu achten. Die Hygieneregeln sind stets einzuhalten und dort, wo es geboten ist, sind Alltagsmasken zu tragen. Hinzu kommt die dringende Empfehlung, die Corona-Warn-App zu nutzen und beim Aufenthalt mit mehreren Personen in geschlossenen Räumen regelmäßig zu lüften. Die Einhaltung dieser Regeln ist wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens.
Quelle Bundesregierung