Aufhören mit dem Rauchen, das wünschen sich viele Raucher. Doch wird häufig auf den richtigen Zeitpunkt gewartet. So werden gerade zum Jahreswechsel Pläne für das neue Jahr geschmiedet. Doch fällt es meist schwer, die guten Vorsätze im neuen Jahr umzusetzen oder den Zigarettenverzicht auf Dauer durchzuhalten. Mit einer konkreten Zielvorstellung, einem eisernen Willen oder einem Anreiz fällt es leichter. Das Finanzamt bietet einen solchen, denn Raucherentwöhnung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar.
Es gibt viele Methoden, sich das Rauchen abzugewöhnen. Wer innerlich nicht stark genug ist, effektiv abrupt damit aufzuhören, der versucht entweder schrittweise seinen Zigarettenkonsum zu reduzieren, greift auf nikotinhaltige Ersatzprodukte wie Kaugummis, Pflaster oder E-Zigaretten zurück oder begibt sich in Therapie. Ob ambulante Entwöhnungsseminare, Selbsthilfegruppen, alternative Methoden wie Hypnose oder Akupunktur oder ein stationärer Klinikaufenthalt, die Angebote sind zahlreich und teilweise kostenintensiv.
Während einige Therapien von den Krankenkassen in unterschiedlicher Höhe bezuschusst oder ganz übernommen werden, dürfen nikotinhaltige Ersatzprodukte von den Krankenkassen nicht erstattet werden. Die Kosten für medizinische Mittel und Therapien, die für die Heilung einer Sucht entstehen, dürfen abzüglich der Krankenkassenzahlungen bei Erbringung bestimmter Nachweise als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Eine Nikotinsucht wird steuerlich wie jede andere Krankheit behandelt. Insofern wirken sich die Kosten steuerlich dann aus, wenn die persönliche Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird.
Grundlegend benötigt der Raucher vorab ein haus- oder fachärztliches Attest, das bescheinigt, dass eine Nikotinsucht vorliegt. Ebenfalls müssen die im Anschluss genutzten apothekenpflichtigen Präparate von einem Arzt verordnet werden. Suchtmittel selbst und somit E-Zigaretten werden selbstverständlich steuerlich nicht gefördert. Für den Abzug von Kosten für Psychotherapien, Selbsthilfegruppen oder Heilkuren ist darüber hinaus ein vorher ausgestelltes amtsärztliches Attest notwendig. Die Kur selbst muss der Heilung der Sucht dienen und setzt in der Regel voraus, dass andere Methoden der Entwöhnung nicht erfolgversprechend sind.
Neben den Kosten für die Entwöhnungsmittel und Therapien sind auch die Gebühren für den Arzt oder Heilpraktiker und diverse Fahrkosten absetzbar. Für Fahrten zum Arzt oder Heilpraktiker sowie zur Selbsthilfegruppe, den Entwöhnungsseminaren oder Kliniken können 30 Cent je Kilometer angesetzt werden. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung ist darauf zu achten, dass die benötigten Nachweise wie Arztrezepte und Rechnungen vorliegen. Auch kann vom Finanzamt ein Schreiben der Krankenkasse verlangt werden, das Aufschluss über Zuschüsse der Krankenkasse gibt.
www.lohi.de/steuertipps
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 650.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503159
info@lohi.de
http://www.lohi.de
Pressekontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Nicole Janisch
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503147
presse@lohi.de
http://www.lohi.de