Gebühren für Zahlungsmittel – Was man darf und was nicht!

Jul 11, 2017

Auch nach der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist es möglich, Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten zu verlangen. Die Zulässigkeit solcher Zuschläge ist jedoch an gewisse Voraussetzungen gebunden. Worauf kommt es dabei an? Wie hoch dürfen die Gebühren sein? Diese und andere Fragen werden von Rechtsexpertin Tanya Stariradeff beantwortet.

Voraussetzungen für Zahlartgebühren
Ein Shopbetreiber kann gem. § 312a Abs. 4 BGB unter zwei Voraussetzungen Zuschläge für die Verwendung bestimmter Zahlungsarten verlangen:

1. Es muss eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart angeboten werden.
2. Der vereinbarte Zuschlag für die Zahlungsart darf nicht über diejenigen Kosten hinausgehen, die durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehen.

Die Frage, welche Zahlungsmittel diese Bedingungen erfüllen, ist jedoch nicht einfach zu beantworten. Mehrere Gerichtsentscheidungen haben sich inzwischen mit diesem Thema beschäftigt.

Welche Zahlungsmittel sind gängig?
Ein Zahlungsmittel ist gängig, wenn es unter den Verbrauchern weit verbreitet ist. Diese Voraussetzung erfüllen jedenfalls die Barzahlung, die Überweisung, der Kauf auf Rechnung, die Lastschrift oder verbreitete Kreditkarten.

Mehrere Urteile betreffen die Frage, ob bestimmte Arten von Kreditkarten gängig sind. Für folgende Kreditkarten wurde entschieden, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen:

Visa Entropay (LG Berlin, Urt. .v. 12.1.2016 – 15 O 557/14 und LG Hamburg, Urt. v. 1.10.2015 – 327 O 166/15)

Visa Electron und MasterCard Gold (LG Leipzig, Urt. v. 14.7.2015 – 05 O 3326/14)

Viabuy Prepaid MasterCard (LG Hamburg, Urt. v. 18.11.2016 – 315 O 28/16).

Welche Zahlungsmittel sind zumutbar?
Ob ein Zahlungsmittel zumutbar ist, hängt vor allem von der Frage ab, ob seine Verwendung für den Verbraucher Mehraufwand bedeutet oder ob z.B. Sicherheitsaspekte dagegen sprechen. Nicht zumutbar sind die Kreditkartensysteme Visa Electron und „fluege.de MasterCard Gold“ (LG Dresden, Urt. v. 3.2.2015 – 14 U 1489/14). Hier kann nicht von einem zumutbaren Aufwand für den Verbraucher ausgegangen werden, da entweder zuvor eine Prapaid-Karte aufgeladen werden muss oder überhaupt erst der Abschluss eines gesonderten Kreditkartenvertrags notwendig ist.

Nicht abschließend geklärt ist jedoch, ob die Sofortüberweisung diese Voraussetzung erfüllt. Die erste Instanz (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.6.2015 – 2-06 O 458/14) stufte die Sofortüberweisung ausdrücklich als gängige, aber nicht zumutbare Zahlungsart ein. Der Grund hierfür war, dass der Verbraucher einem Dritten seine Kontozugangsdaten zur Verfügung stellen muss. Der Kunde könne nicht gezwungen werden, seine Finanzdaten einem Sicherheits- oder Missbrauchsrisiko auszusetzen. Dieser Einschätzung widersprach jedoch das OLG Frankfurt (Urt. v. 24.8.2016 – 11 U 123/15). Das Gericht hat festgestellt, dass keine konkreten Missbrauchsrisiken bestünden. Allgemeine Missbrauchsrisiken reichen nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht, denn diesen seien Verbraucher im Internet generell ausgesetzt. Allerdings ist das letzte Wort in dieser Frage noch nicht gesprochen, denn die Revision wurde zugelassen und damit ist zu erwarten, dass sich der BGH mit dieser Frage beschäftigen wird.

Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühren, die für die Nutzung des Zahlungsmittels erhoben werden dürfen, darf nicht höher sein als die Kosten, die dadurch auch tatsächlich entstehen. Auch zu dieser Frage sind bereits mehrere Urteile ergangen. So wurde bereits entschieden, dass Kreditkartengebühren i. H. v. 5 % nicht den Kosten des Zahlungsdienstleisters entsprächen (LG Berlin, Urt. v. 12.1.2016 – 15 O 557/14). Der Kläger hatte hier vorgetragen, dass bei Zahlungen per Kreditkarte maximal 0,8 % bis 2,5 % als Gebühr anfielen. Auch eine Kreditkartengebühr i. H. v. 9,90 EUR wurde als unzulässig erachtet (LG Leipzig, Urt. v. 14.7.2015 – 05 O 3326/14). In einem anderen Fall wurde eine „Zahlungspauschale“ i. H. v. 7 EUR erhoben, die konkret 15 % des Gesamtpreises ausmachten (LG Aschaffenburg, Urt. v. 13.7.2016 – 1 HK O 66/15). In allen Fällen konnten die Beklagten nicht beweisen, dass die von ihnen geforderten Kosten tatsächlich entstanden sind.

Verbot von Zahlartgebühren ab Januar 2018
Allerdings wird sich das Thema ab Januar 2018 für bestimmte Zahlungen erledigen, denn der Deutsche Bundestag hat am 1. Juni 2017 das „Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ beschlossen. Danach dürfen Händler in Zukunft keine gesonderten Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen oder Lastschriften verlangen. Das Gesetz tritt allerdings erst zum 13. Januar 2018 in Kraft.

Tipp
Wenn Gebühren für bestimmte Zahlungsarten verlangt werden, muss mindestens eine kostenlose und zumutbare Zahlungsart angeboten werden. Im Zweifel muss der Shopbetreiber beweisen, dass die Höhe der Gebühren den tatsächlich entstandenen Kosten entspricht. Hier ergibt es Sinn, bestimmte Zahlungspauschalen nicht als Zahlartgebühren zu erheben, sondern zuvor in den Kaufpreis einzupreisen – dann ist man auch über den 18. Januar 2018 hinaus auf der sicheren Seite.

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