Nach Angaben der ARAG Experten müssen Wohnungseigentümer es dulden, wenn ein gehbehinderter Mitbewohner einen Treppenlift oder eine Rollstuhlrampe einbauen lassen möchte. Anders sieht es aber aus, wenn es um einen Personenaufzug im Treppenschacht geht. Dann benötigt der betroffene Eigentümer die Zustimmung der kompletten Eigentümergemeinschaft.
In einem konkreten Fall wollte ein 80-jähriger Mieter, der seit knapp vierzig Jahren mit seiner Frau im fünften Stock eines Plattenbaus lebte, einen Aufzug sogar auf eigene Kosten einbauen lassen. Ansonsten drohte dem Ehepaar ein Wohnungswechsel, da die Treppen zunehmend schwerer zu bewältigen waren. Zudem betreuten sie in der Wohnung regelmäßig ihre schwerbehinderte Enkelin. So tragisch es für das alte Ehepaar auch ist, wurde ihnen der Umbau aber richterlich untersagt, da in diesem Fall von solch gravierenden Umbaumaßnahmen und Folgekosten für Betrieb und Instandhaltung auszugehen war, dass die Mitmieter diese Maßnahme nicht mittragen mussten.
Zudem wäre der Einbau eines Fahrstuhls im Treppenschacht des Hauses mit weiteren Nachteilen für die Mitbewohner verbunden, da Stellfläche für Kinderwagen und Räder verloren ginge und keine sperrigen Gegenstände durch das Treppenhaus transportiert werden könnten (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 96/16).
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