Justizminister Thomas Kutschaty hat sich dafür ausgesprochen, die Möglichkeiten zur Vermeidung von Untersuchungshaft bei jugendlichen Tatverdächtigen weiter auszubauen.
Dies sei eine gemeinsame Aufgabe von Justiz und Jugendhilfe, sagte der Minister auf einer Fachtagung anlässlich des einjährigen Bestehens der Haftvermeidungsgruppe von „Stop and Go!“ in Neukirchen-Vluyn. Die Kooperative „Stop and Go!“ ist ein Zusammenschluss der Evangelischen Jugendhilfe Iserlohn, der Evangelischen Kinderheim Jugendhilfe Herne & Wanne-Eickel gGmbH und des Neukirchener Erziehungsvereins zum Betrieb von Standorten zur Untersuchungshaftvermeidung in NRW. An den drei Standorten befindet sich jeweils eine Intensivwohngruppe mit jeweils sechs Plätzen für männliche Jugendliche als vom Jugendgerichtsgesetz vorgesehene Alternative zur Untersuchungshaft.
„Je größer bei einem jungen Beschuldigten die Gefahr eines kriminellen Lebenswandels ist, desto mehr müssen wir uns gemeinsam mit den Mitteln der Jugendhilfe und des Jugendstrafrechts um diesen jungen Menschen bemühen“, betonte der Minister. Nach seinen Angaben wurden in den letzten Jahren in NRW jährlich etwa 350 Jugendliche in Untersuchungshaft genommen. Im Jahr 2010 sei es in gut 30 Fällen gelungen, Jugendliche in einer Einrichtung von „Stop and Go!“ oder eines anderen Jugendhilfeträgers unterzubringen. Minister Kutschaty: „In diesen Fällen konnte die Zeit bis zur Hauptverhandlung erzieherisch sinnvoll genutzt werden. Diese Bemühungen wollen wir gemeinsam fortsetzen.“
Der Minister kündigte die weitere Unterstützung der Haftvermeidungsprojekte von „Stop and Go!“ an: „Stop and Go! hat seine Eignung für derartige Projektierungen in NRW schon lange unter Beweis gestellt.“
Hintergrund:
Justiz- und Jugendministerium haben eine gemeinsame Konzeption zur Haftvermeidung erstellt. Zu deren Kernpunkten gehören
• die Aufnahmebereitschaft der Einrichtung an sieben Tagen in der Woche,
• eine „Rund um die Uhr-Betreuung“ des jungen Beschuldigten,
• ein abgestuftes Konzept freiheitsbeschränkender Maßnahmen und
• die Vorbereitung der Hauptverhandlung; dies schließt die Begleitung des jungen Beschuldigten und die Klärung seiner Perspektiven nach der Unterbringung ein.
Jede Haftvermeidungsmaßnahme steht unter dem ausdrücklichen gesetzlichen Vorbehalt, den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, bewahren zu können. Reicht die Unterbringung in einer freiheitsbeschränkenden Haftvermeidungseinrichtung zur Rückfallverhinderung nicht aus, so sieht der Gesetzgeber die Notwendigkeit, junge Beschuldigte in Untersuchungshaft zu nehmen.
Quelle pressrelations.de