Gute Nachricht für ebay-Händler

Feb. 19, 2010

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich ein Urteil veröffentlicht, das wieder für ein wenig Bewegung auf dem eBay Marktplatz sorgen dürfte. Betroffen sind insbesondere die eBay Händler (Unternehmen), die noch eine Widerrufsbelehrung verwenden, die der Rechtslage vor dem 1. April 2008 entspricht. Der BGH hat eigentlich über das auf eBay ebenfalls umstrittene Rückgaberecht entschieden, die Ausführungen gelten aber genauso für die Widerrufsbelehrung. Das Gericht hat festgestellt, dass der Satz “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ unwirksam ist, da die Frist erst mit Erhalt der Belehrung in Textform beginnt. Weiterhin wurde die Wertersatzregelung des beklagten eBay Händlers für unwirksam erklärt, da sie nicht die Besonderheiten auf eBay berücksichtigt. Bei eBay schließt der Käufer den Vertrag, d.h. er kann die Widerrufsbelehrung in Textform (d.h. per E-Mail) auch erst nach Vertragsschluss erhalten. Für diesen Fall sieht das Gesetz aber eine andere Wertersatzregelung vor, als wenn der Käufer die Widerrufsbelehrung in Textform bereits vor bzw. bei Vertragsschluss erhält. Bei eBay muss daher in der Widerrufbelehrung zum Wertersatz folgender Satz stehen: “Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz zahlen.“ eBay Händler, die ab dem 1. April 2008 über janolaw Ihre Widerrufsbelehrung erstellt haben, müssen keine Änderungen vornehmen, da diese Belehrungen den Anforderungen des BGH entsprechen. Der Test, ob noch eine veraltete Belehrung verwendet wird, ist ganz einfach: Es muss nur überprüft werden, ob die zitierten Sätze vorhanden (Fristbeginn) bzw. nicht vorhanden (Wertersatzreglung) sind. Veraltete Belehrungen sollten spätestens jetzt ausgetauscht werden (BGH, Az. VIII ZR, 219/08).

Quelle lifePR

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