Gegen Akne hilft die Pille dachte sich ein Gynäkologe und verschrieb sie daher einer Patientin. Das Verhütungsmittel ist jedoch für diese Art der Krankenbehandlung nicht zugelassen, daher darf ein Vertragsarzt die Anti-Baby-Pille nicht nur zur Behandlung von Akne verordnen. Tut er es doch, ist er der gesetzlichen Krankenkasse zum Regress verpflichtet, erläutern ARAG Experten. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf jetzt entschieden. Die Richter stellten klar, was eigentlich bekannt ist: Die Anti-Baby-Pille diene nicht der Krankenbehandlung, sondern der Empfängnisverhütung. Das Gericht hält im vorliegenden Fall eine Ausnahme auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten. Ein Medikament könne außerhalb seiner arzneimittelrechtlichen Zulassung nur ausnahmsweise dann verordnet werden (so genanntes Off-Label-Use), wenn eine schwerwiegende, insbesondere eine lebensbedrohliche Erkrankung behandelt werden solle. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt (SG Düsseldorf Az.: S 14 KA 166/07.
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