BGH-Urteil: Internetbasierte Videorecorder (IVR) sind ohne Zustimmung der Sender unzulässig

Juni 24, 2009

In seinen Urteilen vom 22.04.2009 (I ZR 216/06 und I ZR 175/07) hat der BGH festgestellt, dass so genannte internetbasierte Videorecorder (IVR) ohne Zustimmung der Sendeunternehmen unzulässig sind. Dies bestätigt die jetzt zugestellte Urteilsbegründung des BGH.

Entweder, so der BGH, läuft der Aufzeichnungsprozess für die betreffenden Fernsehsendungen nicht automatisiert ab. In diesem Fall stellt der Anbieter des IVR die Vervielfältigung der Fernsehsendung selbst her. Diese Vervielfältigung ist ohne Zustimmung der Sendeunternehmen rechtswidrig. Sie ist insbesondere nicht durch die so genannte Freiheit der Privatkopie gedeckt, weil der Anbieter mit Gewinnerzielungsabsicht, also gewerblich handelt.

Läuft der Aufzeichnungsprozess hingegen automatisiert ab, kommt laut BGH zwar in Betracht, dass die Herstellung der Vervielfältigungen den Nutzern zuzurechnen ist. Werden bei der automatisierten Aufzeichnung jedoch mehreren Kunden Vervielfältigungen einer bestimmten Fernsehsendung zu Verfügung gestellt, bedarf das Angebot wegen des Weitersenderechts der Zustimmung der Sendeunternehmen. Denn in diesem Fall sendet der Anbieter des IVR die Fernsehsendung an die IVR weiter.

Damit ist das massentaugliche Angebot eines IVR ohne Zustimmung der Sendeunternehmen rechtlich nicht möglich.

Da der Sachverhalt durch die Instanzgerichte nach Ansicht des BGH nicht vollständig aufgeklärt wurde, hat der BGH die Sache nicht selbst entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird nun zwischen den dargestellten Varianten, unzulässige Vervielfältigung oder unzulässige Weitersendung, zu unterscheiden haben und den Fall zu Ende entscheiden.

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Quelle (lifePR)

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