Vorlage von Einzelabrechnungen durch den Vermieter ausreichend
Der Bundesgerichtshof hat die Abrechnung von verbrauchsabhängig festgestellten Betriebskosten für den Vermieter erheblich erleichtert. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. April 2008 (Az. VIII ZR 75/07) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Nach dem Urteil ist es nicht mehr erforderlich, dass der Vermieter Wasserrechnungen, die auf dem individuell festgestellten Verbrauch eines Mieters beruhen, in die Betriebskostenabrechnung einstellt. Ausreichend ist vielmehr, dem Mieter die Einzelabrechnung vorzulegen.
„Mit dieser Entscheidung ermöglicht der Bundesgerichtshof dem Vermieter, die Betriebskostenabrechnung zu entschlacken und damit für den Mieter verständlicher zu machen“, begrüßt Kai Warnecke, Mietrechtsexperte bei Haus & Grund, die Entscheidung des BGH. Wichtig sei jedoch, dass zusammen mit den vorgelegten Rechnungen eine im Übrigen ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten erfolge.
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Quelle (lifePR)