Weihnachten – Wenn Kindern der Umgang verweigert wird

Dez 14, 2007

Nürnberg: Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) weist darauf hin, dass auch dieses Jahr wieder Kinder geschiedener oder getrennt lebender Eltern an Weihnachten einen Elternteil nicht besuchen dürfen. Dies erleben die Kinder und der betroffene Elternteil, meist Väter, umso schmerzlicher, weil die Vorweihnachtszeit und die Feiertage um den Jahreswechsel auf Friede, Freude und Familie programmiert sind. Der ISUV weist darauf hin, dass der Umgang mit beiden Elternteilen ein Recht der Kinder ist. Gleichzeitig ist es die Pflicht beider Elternteile den Umgang des Kindes zu gewähren bzw. ihn wahrzunehmen.

Der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler stellt fest: „Weihnachten berührt bei Schei-dungskindern längst verheilt geglaubte Wunden. Sie assoziieren mit dem Fest oft alte Erinnerungen von Friede, Freude und der „alten“ Familie. Wir appellieren an alle geschiedenen und getrennt lebenden Eltern, auf diese Gefühle der Kinder Rücksicht zu nehmen. Wichtiger als Geschenke sind die emotionale Zuwendung und der Ausdruck der Wertschätzung, gerade auch von Seiten der „neuen“ Familie. wir empfehlen den Kindern Zeit zu schenken und ihnen somit auch Respekt zu zeigen.“

Was tun, wenn der Umgang an den Feiertagen verweigert wird?
„Wenn Eltern nicht eigenständig eine Regelung zustande bringen, so ist das immer ein Signal, dass es den Kindern schlecht geht. Sie werden benutzt, um den anderen zu treffen. Wird der Umgang an Weihnachten eingeschränkt oder gar verweigert, so empfindet das der ausgesperrte Elternteil und die Kinder, auch wenn letztere nicht offen darüber sprechen, als besondere Härte. Man kann auch noch Druck machen: Das Jugendamt um Vermittlung bitten, einen Eilantrag bei Gericht stellen, – und wenn alles nichts hilft, dann die Geschenke beim Jugendamt abgeben, das sie dann hoffentlich an die Kinder weitergibt. Aber ist das im Sinne des Kindeswohls?“, meint Linsler

Sie erreichen ISUV/VDU e.V. auch im Internet unter www.isuv.de

Quelle (lifePR)

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